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Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 88f Verordnungsermächtigung zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff

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Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates zu den Ausschreibungen für Anlagen zur Erzeugung von Strom aus Grünem Wasserstoff nach § 39p nähere Bestimmungen erlassen:

 

1.

zu der Anzahl und dem Zeitpunkt der Gebotstermine,

 

2.

zu dem Ausschreibungsvolumen, wobei sie von § 28g[2] [Bis 31.12.2022: § 28e] Absatz 2 abweichen kann,

 

3.

zu Verfahren und Inhalt der Ausschreibungen, insbesondere

 

a)

zu der Bestimmung von Mindest- und Höchstgrößen von Teillosen,

 

b)

zu der Festlegung von Mindest- und Höchstwerten, auch zur Anpassung dieser Werte,

 

c)

zu Mindestgebotswerten,

 

d)

zu der Bestimmung der Gebotsgrößen,

 

e)

zu der Anzahl an Geboten, die ein Bieter abgeben darf,

 

f)

zu der Aufteilung des Ausschreibungsvolumens in Teilmengen, wobei insbesondere nach Regionen und Netzebenen oder danach, ob es sich um neue Anlagenteile handelt, unterschieden werden kann, und

 

g)

zu dem Zuschlagsverfahren, insbesondere Regelungen, die das Ausschreibungsvolumen bei Unterzeichnung in Abhängigkeit von der Gebotsmenge verringern, sowie zu der Preisbildung im Ausschreibungsverfahren,

 

4.

zu Art, Form, Dauer und Inhalt der durch einen Zuschlag zu vergebenden Zahlungsansprüche, auch abweichend von den §§ 19 bis 35a und 51 bis 55a, insbesondere

 

a)

zu der Zahlung einer technologieneutralen Marktprämie,

 

b)

zu dem Ausschluss von Zahlungen bei negativen Preisen,

 

c)

zu der Zuordnung des erzeugten Stroms zu der Veräußerungsform der Marktprämie,

 

d)

zu Ansprüchen der Netzbetreiber gegen die Anlagenbetreiber auf Zahlung zur Verringerung des EEG-Finanzierungsbedarfs, insbesondere

aa)

dazu, dass solche Ansprüche für den Zeitraum oder für Teile von Zeiträumen entstehen, in denen

aaa) der jeweilige Marktwert nach Anlage 1 oder nach abweichenden Regelungen nach Buchstabe a oberhalb des...

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