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Erneuerbare-Energien-Gesetz / § 39g Einbeziehung bestehender Biomasseanlagen

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(1) 1Abweichend von § 39 Absatz 1 Nummer 1 können für [Bis 31.12.2022: Strom aus ] [1]Biomasseanlagen, die erstmals vor dem 1. Januar 2017 ausschließlich mit Biomasse im Sinn der Biomasseverordnung in der für die Inbetriebnahme maßgeblichen Fassung in Betrieb genommen worden sind (bestehende Biomasseanlagen), Gebote abgegeben werden, wenn der bisherige Zahlungsanspruch für Strom aus dieser Anlage nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung zum Zeitpunkt der Ausschreibung nur noch für höchstens fünf[2] [Bis 24.02.2025: acht] Jahre besteht. 2Abweichend von § 22 Absatz 4 Satz 2 können auch bestehende Biomasseanlagen mit einer installierten Leistung von 150 Kilowatt oder weniger Gebote abgeben. 3Der Zuschlagswert ist für alle bezuschlagten Gebote von Anlagen nach Satz 2 abweichend von § 3 Nummer 51 [Bis 15.05.2024: und § 39i Absatz 5 ] [3]der Gebotswert des höchsten noch bezuschlagten Gebots desselben Gebotstermins [Bis 15.05.2024: zuzüglich 0,5 Cent pro Kilowattstunde in den Ausschreibungen der Kalenderjahre 2023[4] [Bis 31.12.2022: 2021] bis 2025 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 500 Kilowatt] [5].

 

(2) 1Erteilt die Bundesnetzagentur nach Absatz 1 einer bestehenden Biomasseanlage einen Zuschlag, tritt der Anspruch nach § 19 Absatz 1 ab dem ersten Tag eines durch den Anlagenbetreiber zu bestimmenden Kalendermonats für die Zukunft an die Stelle aller bisherigen Ansprüche nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz in der für die Anlage maßgeblichen Fassung. 2Der Anlagenbetreiber muss dem Netzbetreiber einen Kalendermonat mitteilen, der nicht vor dem dritten und nicht nach dem 42.[6] [Vom 01.01.2023 bis 24.02.2025: 60.; Bis 31.12.2022: sechsunddreißigsten] Kalendermonat liegt, der auf die öffentliche Bekanntgabe des ...

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