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Energiefinanzierungsgesetz / §§ 21 - 23 Abschnitt 2 Erhebung von Umlagen in Sonderfällen

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§ 21 Umlageerhebung bei Stromspeichern und Verlustenergie

 

(1) 1Für die Netzentnahme von Strom, der in einem Kalenderjahr zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen in dem Umfang auf null, in dem Strom, der in[1] [Bis 24.02.2025: mit] dem Stromspeicher in diesem Kalenderjahr erzeugt wird, in ein Netz eingespeist wird. 2Werden in dem Stromspeicher Strommengen, für die unterschiedlich hohe Ansprüche auf Zahlung von Umlagen bestehen, verbraucht, entfällt die Pflicht zur Zahlung der Umlagen in dem Verhältnis des Verbrauchs der unterschiedlichen Strommengen zueinander.

 

(2) 1Für die Netzentnahme von Strom, der zum Zweck der Zwischenspeicherung in einem elektrischen, chemischen, mechanischen oder physikalischen Stromspeicher verbraucht wird, verringert sich der Anspruch auf Zahlung der Umlagen auf null, soweit die in dem Stromspeicher gespeicherte Energie nicht wieder entnommen wird (Stromspeicherverlust). 2Absatz 1 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

 

(3) Absatz 1 ist entsprechend auf Ladepunkte für Elektromobile mit den Maßgaben anzuwenden, dass ausschließlich für die Zwecke des Absatzes 1

 

1.

Ladepunkte Stromspeichern gleichzusetzen sind,

 

2.

der Verbrauch von über einen Ladepunkt bezogenem Strom in einem Elektromobil als in dem Ladepunkt verbraucht gilt und

 

3.

der mit dem Elektromobil erzeugte und über den Ladepunkt in ein Netz eingespeiste Strom als in[2] [Bis 24.02.2025: mit] dem Ladepunkt erzeugt gilt.

 

(4)[3] 1Der Anspruch auf Zahlung der Umlagen verringert sich nach den Absätzen 1 bis 3 nur, wenn der Netznutzer seine Mitteilungspflichten nach Teil 5 erfüllt hat. 2§ 46 Absatz 1 ist mit der Maßgabe entsprechend anzuwenden, dass sämtliche Strommengen, die bei der Anwendung von Absatz 1 in ...

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