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Elektro- und Elektronikgerätegesetz / § 10 Getrennte Erfassung

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(1) 1Endnutzer[2] [Bis 31.12.2025: Besitzer] von Altgeräten haben diese einer vom unsortierten Siedlungsabfall getrennten Erfassung zuzuführen. 2Sie haben Altbatterien [Bis 31.12.2025: und Altakkumulatoren] [3], die nicht vom Altgerät umschlossen sind, sowie Lampen, die zerstörungsfrei aus dem Altgerät entnommen werden können, vor der Abgabe an einer Erfassungsstelle vom Altgerät zerstörungsfrei zu trennen. 3Satz 2 gilt nicht, soweit nach § 14 Absatz 4 Satz 4 oder Absatz 5 Satz 2 und 3 Altgeräte separiert werden, um sie für die Wiederverwendung vorzubereiten.

 

(2) Die Erfassung nach Absatz 1 hat so zu erfolgen, dass die spätere Vorbereitung zur Wiederverwendung, die Demontage und das Recycling nicht behindert und Brandrisiken minimiert werden.

 

(3) Ab dem 1. Januar 2019 soll das Gesamtgewicht der erfassten Altgeräte in jedem Kalenderjahr mindestens 65 Prozent des Durchschnittsgewichts der Elektro- und Elektronikgeräte, die in den drei Kalendervorjahren in Verkehr gebracht wurden, betragen.

[1] § 10 geändert durch Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes vom 08.12.2022. Anzuwenden ab 01.01.2022.
[2] Geändert durch Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25.11.2025. Anzuwenden ab 01.01.2026.
[3] Gestrichen durch Zweites Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes vom 25.11.2025. Anzuwenden bis 31.12.2025.

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