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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2012 / H 34c Anrechnung und Abzug ausländischer Steuern

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H 34c (1-2)

Anrechnung ausländischer Steuern bei Bestehen von DBA

>H 34c (5) Anrechnung

Festsetzung ausländischer Steuern

Eine Festsetzung i. S. d. § 34c Abs. 1 EStG kann auch bei einer Anmeldungssteuer vorliegen. Die Anrechnung solcher Steuern hängt von einer hinreichend klaren Bescheinigung des Anmeldenden über die Höhe der für den Stpfl. abgeführten Steuer ab (>BFH vom 5.2.1992 – BStBl II S. 607).

Nichtanrechenbare ausländische Steuern

>§ 34c Abs. 3 EStG

Verzeichnis ausländischer Steuern in Nicht-DBA-Staaten, die der deutschen Einkommensteuer entsprechen

>Anhang 12 II; die Entsprechung nicht aufgeführter ausländischer Steuern mit der deutschen Einkommensteuer wird erforderlichenfalls vom BMF festgestellt.

(Anhang 12 II)

H 34c (3)

Anrechnung (bei)

  • abweichender ausländischer Bemessungsgrundlage

    Keinen Einfluss auf die Höchstbetragsberechnung, wenn Einkünfteidentität dem Grunde nach besteht (>BFH vom 2.2.1994, Leitsatz 8 – BStBl II S. 727),

  • abweichender ausländischer Steuerperiode möglich >BFH vom 4.6.1991 (BStBl 1992 II S. 187),
  • schweizerischer Steuern bei sog. Pränumerando-Besteuerung mit Vergangenheitsbemessung >BFH vom 31.7.1991 (BStBl II S. 922),
  • schweizerischer Abzugssteuern bei Grenzgängern

    § 34c EStG nicht einschlägig. Die Anrechnung erfolgt in diesen Fällen entsprechend § 36 EStG (>Artikel 15a Abs. 3 DBA Schweiz).

Ermittlung des Höchstbetrags für die Steueranrechnung

Beispiel:

Ein verheirateter Stpfl., der im Jahr 2005 das 65. Lebensjahr vollendet hatte, hat im Jahr 2012

Einkünfte aus Gewerbebetrieb 100.000 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung 5.300 EUR
Sonderausgaben und Freibeträge 6.140 EUR

In den Einkünften aus Gewerbebetrieb sind Darlehenszinsen von einem ausländischen Schuldner im Betrag von 20.000 EUR enthalten, für die im Ausland eine Einkommensteuer von 2.500 E...

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