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Einkommensteuer-Richtlinien, Amtliche Hinweise 2009 / H 15.7 Abgrenzung des Gewerbebetriebs von der Vermögensverwaltung

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H 15.7 (1)

Beginn der Betriebsverpachtung

Verfahren >BFH vom 13.11.1963 (BStBl 1964 III S. 124)

>Oberste Finanzbehörden der Länder (BStBl 1965 II S. 4 ff.)

>R 16 Abs. 5

Betriebsaufspaltung/Gewerblicher Grundstückshandel

Gehört ein Grundstück zum Betriebsvermögen (Umlaufvermögen) eines gewerblichen Grundstückshandels und wird es im Rahmen einer Betriebsaufspaltung als eine wesentliche Betriebsgrundlage an ein Betriebsunternehmen vermietet, wird das Grundstück unter Fortführung des Buchwerts notwendiges Betriebsvermögen (Anlagevermögen) bei dem Besitzunternehmen (>BFH vom 21.6.2001 – BStBl 2002 II S. 537).

Einkunftsermittlung

Bei im Betriebsvermögen gehaltenen Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften >BMF vom 29.4.1994 (BStBl I S. 282), vom 27.12.1996 (BStBl I S. 1521) und vom 8.6.1999 (BStBl I S. 592) und >BFH vom 11.4.2005 (BStBl II S. 679).

(Anhang 30)

Gewerblicher Grundstückshandel

  • >BMF vom 26.3.2004 (BStBl I S. 434)

    (Anhang 17)

  • Veräußert der Alleingesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH ein von ihm erworbenes unaufgeteiltes Mehrfamilienhaus an die GmbH, die er zur Aufteilung bevollmächtigt und die die entstandenen vier Eigentumswohnungen noch im selben Jahr an verschiedene Erwerber veräußert, können die Aktivitäten der GmbH nur dem Anteilseigner zugerechnet werden, wenn die Voraussetzungen eines Gestaltungsmissbrauchs vorliegen. Für einen Gestaltungsmissbrauch kann insbesondere neben weiteren Umständen sprechen, dass die Mittel für den an den Anteilseigner zu entrichtenden Kaufpreis zu einem erheblichen Teil erst aus den Weiterverkaufserlösen zu erbringen sind (>BFH vom 18.3.2004 – BStBl II S. 787).
  • In der Einschaltung von nahen Angehörigen in eigene Grundstücksgeschäfte des Stpfl. kann ein Gestaltungsmissbrauch i. S. d. § 42 AO liegen (>BFH vom 15.3.2005 – B...

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