R 17. Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft
Abgrenzung des Anwendungsbereichs gegenüber anderen Vorschriften
(1) 1§ 17 EStG gilt nicht für die Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die zu einem Betriebsvermögen gehören. 2In diesem Fall ist der Gewinn nach § 4 oder § 5 EStG zu ermitteln.
Beteiligung
(2) Eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG liegt vor, wenn der Stpfl. nominell zu mindestens 1 % am Nennkapital der Kapitalgesellschaft beteiligt ist oder innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung beteiligt war.
Unentgeltlicher Erwerb von Anteilen oder Anwartschaften
(3) Überlässt der i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG beteiligte Anteilseigner einem Dritten unentgeltlich das Bezugsrecht aus einer Kapitalerhöhung (Anwartschaft i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 3 EStG), sind die vom Dritten erworbenen Anteile teilweise nach § 17 Abs. 1 Satz 4 EStG steuerverhaftet (→Unentgeltlicher Anwartschaftserwerb).
Veräußerung von Anteilen
(4) – unbesetzt –
Anschaffungskosten der Anteile
(5) 1Eine Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln erhöht die Anschaffungskosten der Beteiligung nicht. 2Die Anschaffungskosten sind nach dem Verhältnis der Nennbeträge auf die vor der Kapitalerhöhung erworbenen Anteile und die neuen Anteile zu verteilen (→§ 3 Kapitalerhöhungssteuergesetz).
Veräußerungskosten
(6) Als Veräußerungskosten i. S. d. § 17 Abs. 2 EStG können nur solche Aufwendungen geltend gemacht werden, die in unmittelbarer Beziehung zu dem einzelnen Veräußerungsgeschäft stehen.
Veräußerungsgewinn
(7) 1Für eine in Fremdwährung angeschaffte oder veräußerte Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG sind die Anschaffungskosten, der Veräußerungspreis und die Veräußerungskosten jeweils im Zeitpunkt ihrer Entstehung aus der Fremdwährung in Euro umzurechnen. 2Wird eine Beteiligung i. S. d. § 17 Abs. 1 Satz 1 EStG gegen e...