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DGUV Vorschrift 79: Verwendung von Flüssiggas (bisher BGV D 34)

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[Vorspann]

Herausgeber: Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften

§ 1 I Geltungsbereich

§ 1 Geltungsbereich

 

(1) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für

1 die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken,
2 Flüssiggasanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckgasbehältern versorgt werden,
3 Flüssiggasverbrauchsanlagen für Brennzwecke, soweit sie aus Druckbehältern versorgt werden.
 

(2) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht, soweit ihr Gegenstand in staatlichen Rechtsvorschriften geregelt ist.

 

(3) Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt nicht für die folgenden Anlagen und die Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken in diesen Anlagen:

1 Verfahrenstechnische Anlagen,
2 Anlagen der öffentlichen Gasversorgung,
3 Anlagen zum Schweißen, Schneiden und verwandte Verfahren zum Bearbeiten metallischer Werkstücke sowie für zugehörige Einrichtungen,
4 Kälteanlagen, Wärmepumpen und Kühleinrichtungen,
5 Anlagen auf Seeschiffen,
6 Anlagen zu Haushaltszwecken auf Wasserfahrzeugen in der Binnenschiffahrt,
7 Schutzgaserzeugungs- und -verbrauchsanlagen.

§ 2 II Begriffsbestimmungen

§ 2 Begriffsbestimmungen

 

(1) Verwendung von Flüssiggas zu Brennzwecken im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift ist das Gebrauchen und Verbrauchen von Flüssiggas zur Verbrennung.

 

(2) Flüssiggase im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift sind die brennbaren Gase Propan, Propen (Propylen), Butan, Buten (Butylen) und deren Gemische.

 

(3) Flüssiggasanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift bestehen aus Verbrauchsanlagen für Brennzwecke und zur Entleerung aufgestellten und angeschlossenen Druckgasbehältern.

 

(4) Versorgungsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen alle zur Versorgung der Verbrauchsanlagen dienende Teile einschließlich der Hauptabsperreinrichtung.

 

(5) Verbrauchsanlagen im Sinne dieser Unfallverhütungsvorschrift umfassen die Verbrauchseinrichtungen für Brennzwecke...

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