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DGUV Regel 113-606: Branche Kunststoffindustrie Teil 1: ... / 3.3.2 Verwenden von Leitern und Tritten

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Der Einsatz von tragbaren Leitern und Tritten birgt in der betrieblichen Praxis ein hohes Gefährdungspotential. Bereits der Sturz aus geringen Höhen kann schwerste Verletzungen zur Folge haben. Daher ist die Verwendung von Leitern nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig. Setzen Sie nach Möglichkeit feste Aufstiege wie Treppen, Podeste oder Hubarbeitsbühnen ein.

Abb. 61

Aufstiegshilfe

Rechtliche Grundlagen
  • TRBS 2121 Teil 2 "Gefährdung von Beschäftigten bei der Verwendung von Leitern"

 

Weitere Informationen
  • DGUV Information 208-016 "Handlungsanleitung für den Umgang mit Leitern und Tritten"
  • kurz & bündig KB 009 "Leitern und Tritte" der BG RCI

 

Gefährdungen

Die Verwendung von Leitern als hochgelegener Arbeitsplatz ist bis zu einer Standhöhe von 2 m und bei zeitweiligen Arbeiten bis zu einer Standhöhe zwischen 2 m und 5 m zulässig, wenn

  • aufgrund einer geringen Gefährdung und einer geringen Verwendungsdauer die Verwendung anderer, sichererer Arbeitsmittel nicht verhältnismäßig ist,
  • die Gefährdungsbeurteilung ergibt, dass die Arbeiten sicher durchgeführt werden können und
  • die Beschäftigten bei den Arbeiten mit beiden Füßen auf einer Stufe oder Plattform stehen können.

Bei Arbeiten auf Leitern und Tritten können beispielhaft folgende Gefährdungen auftreten:

  • Beim Besteigen von Leitern und Tritten besteht Absturzgefahr.
  • Auch der Absturz aus geringen Höhen kann schon zu schweren Verletzungen führen.
  • Bei beengten Platzverhältnissen und unebenen Böden besteht die Gefahr, dass Leitern nicht standsicher aufgestellt werden können.
  • Bei verschmutzten Leitern und Tritten besteht erhöhte Abrutschgefahr.
  • Witterungseinflüsse, insbesondere Wind, können die Standsicherheit der Leiter beeinflussen.
  • Leitern in Verkehrswegen stellen eine erhöhte Gefährdung für die Benutzenden der Leiter als auc...

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