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DGUV Regel 112-190: Benutzung von Atemschutzgeräten (bis ... / 9.1.1 Allgemeines

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Der Einsatz von Atemschutzgeräten bedeutet im Allgemeinen eine zusätzliche Beanspruchung für die atemschutzgerättragende Person.

Die meisten Atemschutzgeräte machen die arbeitsmedizinische Vorsorge gemäß "Verordnung zur arbeitsmedizinischen Vorsorge" (ArbMedVV) erforderlich. In der Arbeitsmedizinischen Regel AMR 14.2 "Einteilung von Atemschutzgeräten in Gruppen" werden die Atemschutzgeräte in die Gruppen 1 bis 3 eingeteilt. Eine Pflichtvorsorge ist beim Tragen von Geräten erforderlich, die in die Gruppen 2 und 3 eingeteilt sind. Für die Gruppe 1 ist durch den Unternehmer oder die Unternehmerin eine Angebotsvorsorge anzubieten. Für Atemschutzgeräte, die keiner Gruppe zugewiesen werden, hat die Unternehmerin oder der Unternehmer auf Verlangen der beschäftigten Person eine Wunschvorsorge zu ermöglichen.

Bei der Vorsorge sind die Arbeitsplatzverhältnisse, wie Arbeitsschwere, Klima, und die Gebrauchsdauer des zu gebrauchenden Atemschutzgerätes zu berücksichtigen. Grundlage einer angemessenen arbeitsmedizinischen Vorsorge ist die Gefährdungsbeurteilung.

Mit der Durchführung der arbeitsmedizinischen Vorsorge ist entweder eine Fachärztin oder ein Facharzt für Arbeitsmedizin oder ein Arzt oder eine Ärztin mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin" zu beauftragen.

Die arbeitsmedizinische Vorsorge beinhaltet ein ärztliches Beratungsgespräch mit Anamnese, einschließlich Arbeitsanamnese sowie Untersuchungen, soweit diese für die individuelle Aufklärung und Beratung erforderlich sind und die beschäftigte Person diese Untersuchungen nicht ablehnt. Sollen Untersuchungen stattfinden, kann der Arzt oder die Ärztin hierzu die Empfehlungen aus der DGUV Information 240-260 "Handlungsanleitung für arbeitsmedizinische Untersuchungen" nach dem DGUV Grundsatz G 26 "Atemschutzgeräte" heranziehen.

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