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DGUV Regel 109-009: Fahrzeug-Instandhaltung / 5.18 Arbeiten an Klimaanlagen

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5.18.1

Sämtliche Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen, die in Verbindung mit der Rückgewinnung von Kältemitteln stehen, dürfen nur von Personen mit ausreichender Qualifikation ausgeübt werden. Die erforderliche Qualifikation ist für das jeweilige Kältemittel festgelegt.

Ausreichend qualifiziert sind Personen, die über eine Ausbildungsbescheinigung bzw. einen Sachkundenachweis entsprechend den in Punkt 10.4 beschriebenen Qualifizierungsanforderungen verfügen.

5.18.2

Vor Beginn der Arbeiten an Fahrzeug-Klimaanlagen ist für den gesamten Werkstattbereich mindestens ein einfacher Luftwechsel pro Stunde und in Arbeitsgruben und Unterfluranlagen mindestens ein dreifacher Luftwechsel pro Stunde erforderlich.

Siehe Punkte 13.6 und 13.7.

5.18.3

Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R1234yf müssen aufgrund der extremen Entzündbarkeit des Gases wirksame Zündquellen ferngehalten werden.

Wirksame Zündquellen können zum Beispiel hohe Temperaturen (Selbstentzündungstemperatur = 405 ˚C), heiße Oberflächen, Funken, offene Flammen und elektrostatische Entladungen sein.

5.18.4

Bei Arbeiten an Klimaanlagen mit dem Kältemittel R744 (Kohlenstoffdioxid, Kohlendioxid, CO2) ist die Gasfreiheit (CO2) in der Atemluft im Arbeitsbereich sicher zu stellen.

Kohlenstoffdioxid ist schwerer als Luft, verbreitet sich am Boden und wirkt bei höheren Konzentrationen auf den menschlichen Organismus narkotisierend und erstickend. Eine Überwachung der CO2-Konzentration oder die Beurteilung der Gasfreiheit in der Atemluft kann zum Beispiel durch Klimaanlagen-Servicegeräte mit einem Sensor zur Erfassung der CO2-Konzentration oder mit geeignetem Gaswarngerät sichergestellt werden. Bei Arbeiten an oder in der Nähe einer R744-Klimaanlage im Fahrzeuginnenraum muss mindestens eine Fahrzeugtür geöffnet sein.

Angaben der He...

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