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DGUV Regel 101-019: Umgang mit Reinigungs- und Pflegemitteln / 3.2.4.8 Arbeitsmedizinische Vorsorge

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Im Rahmen von arbeitsmedizinischer Vorsorge können Gesundheitsstörungen (z. B. Hautschäden, Hauterkrankungen) früh erkannt werden, es kann dazu und über personenbezogene Schutzmaßnahmen (z. B. zu Schutzhandschuhen und optimalen Hautschutz) individuell beraten werden.

Die Anlässe für eine arbeitsmedizinische Pflicht- oder Angebotsvorsorge werden im Anhang der "Arbeitsmedizinischen Vorsorgeverordnung" (ArbMedVV) detailliert benannt.

Zum Beispiel ist bei Feuchtarbeit von mehr als 2 Stunden die arbeitsmedizinische Vorsorge anzubieten, bei Feuchtarbeit von mehr als 4 Stunden ist die arbeitsmedizinische Pflichtvorsorge durchzuführen.

Zusätzlich wird für den Umgang mit einzelnem Reinigungsmittel weitere Vorsorge erforderlich. So kann beim Einsatz von Atemschutzgeräten eine Angebots- bzw. Pflichtvorsorge erforderlich sein.

Der Umgang mit einzelnen Reinigungs- und Pflegemitteln und den enthaltenen Gefahrstoffe können ebenfalls eine Pflichtvorsorge erforderlich machen.

Biomonitoring
Mit Biomonitoring kann die innere Belastung und die Gesundheitsgefährdung von Beschäftigten erfasst werden. Dabei werden Blut oder Urin auf Gefahrstoffe oder deren Abbauprodukte untersucht. Biomonitoring ist Bestandteil der arbeitsmedizinischen Vorsorge. Biomonitoring darf nicht gegen den Willen des oder der Beschäftigten durchgeführt werden. Über Indikation und Art des Biomonitorings entscheidet der nach § 7 ArbMedVV beauftragte Arzt oder die beauftragte Ärztin. Voraussetzung ist, dass anerkannte Analysenverfahren und Werte zur Beurteilung (z. B. biologische Grenzwerte) zur Verfügung stehen. Biomonitoring kann insbesondere dann angezeigt sein, wenn ein Hautkontakt mit Reinigungs- oder Pflegemitteln besteht, die hautresorptive Stoffe enthalten. Dies ist z. B. bei Grundreinigern und Emulsionen/Dispersionen de...

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