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DGUV Information 213-084: Lagerung von Gefahrstoffen / 10.1 Flucht-, Rettungswege und Alarmierung

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In Abhängigkeit der gelagerten Gefahrstoffe und der Größe des Lagers ist festzulegen:[1]

  • Die Anzahl der Notausgänge (in der Regel mindestens zwei, die möglichst gegenüber liegen, bei Lagerräumen oberhalb der Erdgleiche in der Regel entsprechend mindestens zwei Flucht- und Rettungswege pro Geschoss, von denen einer als Notausstieg über Außentreppen, Rettungsbalkone oder Terrassen etc. ausgebildet sein darf, wenn er im Brandfall durch Feuer und Rauch nicht gefährdet wird).
  • Die maximale Länge der Fluchtwege (in der Regel muss mindestens ein Ausgang in höchstens 35 Meter Entfernung erreichbar sein, der entweder ins Freie, in einen notwendigen Treppenraum oder einen anderen Brandabschnitt führt).
  • Die Art der Alarmierung.

Um eine rasche Evakuierung von Personen im Notfall zu gewährleisten, müssen alle Notausgänge sowie Fluchtwege jederzeit freigehalten und klar gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung ist gemäß ASR A1.3 "Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung" vorzunehmen. Notausgänge müssen sich von innen leicht und ohne Schlüssel öffnen lassen (beispielsweise mittels Anti-Panik-Stangen) und in Fluchtrichtung aufgehen. Die Anforderungen der ASR A2.3 "Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan" sind einzuhalten.

Abbildung 22: Rettungszeichen E002 "Notausgang"

Die folgenden Angaben sollten in einem Alarmplan zusammengefasst dargestellt sein:

  • Angaben zu Alarmsignalen, Brandschutzeinrichtungen, Flucht- und Rettungswegen, Sammelplatz sowie Hinweis auf die durchzuführende Anwesenheitskontrolle der Belegschaft,
  • Auflistung der Maßnahmen in durchzuführender Reihenfolge,
  • Liste mit Telefonnummern von Rettungsdiensten, Feuerwehr und Polizei, Krankenhaus, Arzt, Giftzentrale,
  • Telefonnummern der Betriebsleiterin des Betriebsleiters und sonstiger verantwortlicher Personen.

Au...

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