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DGUV Information 213-052: Beförderung gefährlicher Güter / 3.2.8 Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer

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Fahrzeugführerin oder Fahrzeugführer ist, wer das Fahrzeug lenkt.

Kurzüberblick:

  • Maßnahmen bei Unfällen treffen
  • Anhalten, wenn Sicherheit beeinträchtigt
  • Nur unversehrte Versandstücke befördern
  • Besondere Pflichten bei Befüllung und Entleerung von Tanks und bei Gefahrgut in loser Schüttung
  • Kennzeichen anbringen und entfernen
  • Begleitpapiere, ADR-Bescheinigung, Feuerlöscher und Ausrüstungsgegenstände mitführen
  • Alkohol- und Rauchverbot beachten
  • Motor abstellen bei Be- und Entladung
  • Ladung sichern
  • Zusammenladeverbote beachten
  • Vorschriften zu Versandstücken beachten
  • Fahrwegbestimmung, beschränkte Autobahnstrecken und Straßentunnelbeschränkungen beachten

Pflichten (§§ 4, 28, 29, 35, 35a GGVSEB)

Der Fahrzeugführer oder die Fahrzeugführerin

  • hat bei Unfällen oder Unregelmäßigkeiten, wenn Gefahrgut austritt oder austreten kann, die nächstgelegene zuständige Behörde unverzüglich zu benachrichtigen oder benachrichtigen zu lassen und mit den notwendigen Informationen zu versehen oder versehen zu lassen (250 Euro),
  • hat beim Feststellen eines Verstoßes, der die Sicherheit der Beförderung beeinträchtigen könnte, die Sendung möglichst rasch anzuhalten und darf die Beförderung erst fortsetzen, wenn die Vorschriften erfüllt oder die Anweisungen oder Genehmigungen der zuständigen Behörden erteilt sind (500 Euro),
  • darf kein Versandstück befördern, dessen Verpackung erkennbar unvollständig, beschädigt, oder undicht ist, sodass gefährliches Gut austritt oder austreten kann (250 Euro),
  • muss eine Beschädigung der Versandstücke verhindern,
  • hat zu beachten, dass Versandstücke nur gestapelt werden dürfen, wenn sie dafür ausgelegt sind,
  • hat flüssige gefährliche Güter, sofern dies durchführbar ist, unter trockenen gefährlichen Gütern zu verladen (300 Euro),
  • muss beachten, dass eine Beladung nicht erfolgen ...

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