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DGUV Information 213-052: Beförderung gefährlicher Güter / 2.2 Gefahrgutrecht

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Jede Beförderung von gefährlichen Gütern unterliegt in Deutschland dem Gesetz über die Beförderung gefährlicher Güter (GGBefG)[1]. Gefahren, die von gefährlichen Gütern ausgehen könnten, werden für die einzelnen Verkehrsträger (Straßen- und Eisenbahnverkehr, Binnen- und Seeschifffahrt, Luftverkehr) in den Gefahrgutvorschriften näher definiert.

Der Begriff der Beförderung umfasst

  • den Vorgang der Ortsveränderung,
  • die Übernahme und die Ablieferung des Gutes,
  • zeitweilige Aufenthalte im Verlauf der Beförderung,
Ein zeitweiliger Aufenthalt im Verlauf der Beförderung liegt vor, wenn dabei gefährliche Güter für den Wechsel der Beförderungsart oder des Beförderungsmittels (Umschlag) oder aus sonstigen transportbedingten Gründen zeitweilig abgestellt werden. Auf Verlangen sind Beförderungsdokumente vorzulegen, aus denen Versand- und Empfangsort feststellbar sind. Wird die Sendung nicht nach der Anlieferung entladen, gilt das Bereitstellen der Ladung beim Empfänger zur Entladung als Ende der Beförderung. Versandstücke und Tanks dürfen während des zeitweiligen Aufenthaltes nicht geöffnet werden.
  • Vorbereitungs- und Abschlusshandlungen (Verpacken und Auspacken der Güter, Be- und Entladen) sowie
  • das Herstellen, Einführen und Inverkehrbringen von Verpackungen, Beförderungsmitteln und Fahrzeugen für die Beförderung gefährlicher Güter, auch wenn diese Handlungen nicht vom Beförderer ausgeführt werden.

Aufgrund dieser weitgehenden Definition unterliegt etwa das Abfüllen neben anderen Rechtsgebieten auch dem GGBefG (z. B. auch die Verpackungsauswahl), auch wenn der eigentlichen Beförderung eine Lagerung vorgeschaltet ist.

Das GGBefG gilt jedoch nicht für die innerbetriebliche Beförderung auf abgeschlossenen Betriebsgeländen oder mehrerer verbundener Betriebsgelände (Industrieparks). Hier sind U...

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