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DGUV Information 205-010: Sicherheit im Feuerwehrdienst ... / A7 Atemschutzgeräteträger

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Körperliche und fachliche Eignung

Einsätze unter Atemschutzgeräten gehören zu den gefährlichsten Tätigkeiten im Feuerwehrdienst. Unter Atemschutz dürfen deshalb nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die körperlich und fachlich dafür geeignet sind und die die mit dem Einsatz verbundenen Gefahren kennen.

Diese Arbeitshilfe fasst die Voraussetzungen für den Einsatz von Atemschutzgeräteträgern zusammen.

Atemschutzeinsätze belasten!

Unfallbeispiele:

  • Beim Atemschutzeinsatz hat sich der Geräteträger überlastet und musste den Einsatz abbrechen. Er war durch eine starke Erkältung beeinträchtigt.
  • Während einer Übung in der verdunkelten Atemschutzübungsanlage geriet der Feuerwehrmann in Panik. Als er fluchtartig die Anlage verlassen wollte, verletzte er sich am Knie.

Schutzziel:

Unter Atemschutz dürfen nur Feuerwehrangehörige eingesetzt werden, die den besonderen Anforderungen an die körperliche und fachliche Eignung für den Atemschutzeinsatz genügen.

Körperliche Eignung – Allgemeines:

  • Atemschutzgeräteträger müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
  • Es muss ein gültiger Nachweis der bestandenen arbeitsmedizinischen Vorsorgeuntersuchung nach dem Grundsatz G 26 Gruppe 3 vorliegen (Gerätegruppe 3: Gerätegewicht über 5 kg, erhöhte Ein- und Ausatemwiderstände).
  • Zum Zeitpunkt des Einsatzes müssen Atemschutzgeräteträger gesund und körperlich fit sein.
  • Es darf keine Beeinträchtigung durch Alkohol bzw. Restalkohol, Drogen oder Medikamente vorliegen.

Arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen:

  • Vorsorgeuntersuchungen dürfen grundsätzlich nur von Arbeits- oder Betriebsmedizinern durchgeführt werden (im ehrenamtlichen Bereich auch noch von dazu ermächtigten Ärzten).
  • Die Erstuntersuchung muss vor Aufnahme einer Tätigkeit unter Atemschutzgeräten erfolgen.
  • Regelmäßige Nachuntersuchungen sind während ...

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