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DGUV Information 203-092: Arbeitssicherheit beim Betrieb ... / 5.1 Schutzkleidung

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Anforderungen an Schutzkleidung bei Arbeiten an Gasanlagen können sich z. B. aus folgenden Gefährdungen ergeben:

  • kurzzeitiger Kontakt mit Flammen
  • mögliche elektrostatische Aufladung von Personen
  • Kontakt mit Stäuben und Kondensat
  • Kontakt mit Odoriermittel
  • Kontakt mit heißen oder kalten Oberflächen
  • Arbeiten im Bereich öffentlicher Straßen

Eine besondere Gefährdung bei Arbeiten an gasführenden Anlagenteilen resultiert aus dem kurzzeitigen Kontakt mit einer Flamme (z. B. bei einer Verpuffung). Typische Arbeitsabläufe, bei denen hiermit zu rechnen ist, können z. B. sein:

  • Öffnen von gasführenden Anlagenteilen
  • Setzen und Ziehen von Steckscheiben
  • Arbeiten zur Störungsbehebung

Aus dieser speziellen Gefährdung ergibt sich die Forderung nach Einhaltung folgender Normen für die Schutzkleidung:

DIN EN ISO 11612 "Schutzkleidung - Kleidung zum Schutz gegen Hitze und Flammen"; Code-Buchstabe A (begrenzte Flammenausbreitung) und Code-Buchstabe B (konvektive Wärme).

Bei der konfektionierten Jacke/Hose sind darüber hinaus noch folgende Punkte zu berücksichtigen:

Schwerentflammbarkeit der zusätzlich verwendeten Materialien (z. B. Reflexstreifen, Ziersäumchen, Klettverschlüsse, Namensschilder). Zu beachten sind auch eng anliegende Bunde im Hüft- und Armbereich.

Werden von den Beschäftigten Schweißarbeiten an Stahlleitungen ausgeführt, ist ein Schweißerschutzanzug zu tragen, der zusätzlich die Anforderungen der DIN EN ISO 11611 "Schutzkleidung für Schweißen und verwandte Verfahren" erfüllt.

Schutzkleidung im verschmutzten (z. B. verölt) Zustand bietet keinen hinreichenden Schutz vor dem Entflammen des Stoffes, daher ist sie regelmäßig zu reinigen. Durch eine Reinigung der Schutzkleidung darf die Schutzwirkung nicht beeinträchtigt werden. Für die Reinigung sind deshalb die Herstellerangaben und -h...

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