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DBA Israel [bis 8.5.2016] / Art. 18 [Anrechnungs- und Befreiungsmethode]

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(1[1]) 1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:

 

a)

1Soweit nicht Buchstabe b anzuwenden ist, werden von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik die Einkünfte aus Israel sowie die in Israel gelegenen Vermögenswerte ausgenommen, die nach diesem Abkommen in Israel besteuert werden können. 2Die Bundesrepublik behält aber das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte und Vermögenswerte bei der Festsetzung ihres Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Auf Dividenden sind die vorstehenden Bestimmungen dieses Buchstabens nur anzuwenden, wenn die Dividenden an eine in der Bundesrepublik ansässige Gesellschaft von einer in Israel ansässigen Gesellschaft gezahlt werden, deren Kapital zu mindestens 25 vom Hundert unmittelbar der Gesellschaft der Bundesrepublik gehört. 4Von der Bemessungsgrundlage der Steuer der Bundesrepublik werden ebenfalls Beteiligungen ausgenommen, deren Dividenden, falls solche gezahlt werden, nach dem vorhergehenden Satz von der Steuerbemessungsgrundlage auszunehmen wären.

 

b)

Auf die für die nachstehenden Einkünfte zu zahlende Steuer der Bundesrepublik vom Einkommen wird die israelische Steuer angerechnet, die für diese Einkünfte nach israelischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen zu zahlen ist:

aa)

Dividenden, soweit sie nicht unter Buchstabe a fallen;

bb)

Zinsen im Sinne des Artikels 13 Absatz 1;

cc)

Lizenzgebühren und andere ähnliche Vergütungen im Sinne des Artikels 14 und

dd)

Gehälter, Löhne und andere ähnliche Vergütungen, die von öffentlichen Kassen Israels für Dienstleistungen gezahlt werden und nicht nach Artikel 10 Absätze 2 und 4 von der Steuer der Bundesrepublik befreit sind.

 

c)

1Wird in den Fällen des Buchstaben b Doppelbuchstaben aa und bb die israelische Steuer von ...

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