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Branntweinmonopolgesetz [bis 31.12.2017] / § 149 Bezug und Besitz zu gewerblichen Zwecken

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(1) Werden Erzeugnisse in anderen als den in § 148 Absatz 1 genannten Fällen aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats bezogen (gewerbliche Zwecke), entsteht die Steuer dadurch, dass der Bezieher

 

1.

die Erzeugnisse im Steuergebiet in Empfang nimmt oder

 

2.

die außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommenen Erzeugnisse in das Steuergebiet befördert oder befördern lässt.

Steuerschuldner ist der Bezieher.

 

(2) 1Gelangen Erzeugnisse aus dem steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen Mitgliedstaats zu gewerblichen Zwecken anders als in den in Absatz 1 genannten Fällen in das Steuergebiet, entsteht die Steuer dadurch, dass die Erzeugnisse erstmals im Steuergebiet in Besitz gehalten oder verwendet werden. 2Dies gilt nicht, wenn die in Besitz gehaltenen Erzeugnisse

 

1.

für einen anderen Mitgliedstaat bestimmt sind und unter zulässiger Verwendung eines Begleitdokuments nach Artikel 34 der Systemrichtlinie durch das Steuergebiet befördert werden oder

 

2.

sich an Bord eines zwischen dem Steuergebiet und einem anderen Mitgliedstaat verkehrenden Wasser- oder Luftfahrzeugs befinden, aber nicht im Steuergebiet zum Verkauf stehen.

3Steuerschuldner ist, wer die Erzeugnisse versendet, in Besitz hält oder verwendet.

 

(3) § 143 Absatz 3 gilt entsprechend.

 

(4) Wer Erzeugnisse nach Absatz 1 oder Absatz 2 Satz 1 beziehen, in Besitz halten oder verwenden will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzuzeigen und für die Steuer Sicherheit zu leisten.

 

(5) 1Der Steuerschuldner hat für Erzeugnisse, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben. 2Die Steuer ist spätestens am fünften Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. 3Das Hauptzollamt kann zur Verfahrensvereinfachung auf Antrag zulassen, dass für Steuerschuldner, ...

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