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Bauordnung Hessen / § 67 Bauvorlageberechtigung

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(1) 1Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfasser, die Bauvorlagen für die baugenehmigungspflichtige oder für die nach den §§ 64 oder 79 zu behandelnde Errichtung und Änderung von Gebäuden fertigen, müssen bauvorlageberechtigt sein (Bauvorlageberechtigung). 2Satz 1 gilt nicht für

 

1.

Bauvorlagen, die üblicherweise von Fachkräften mit anderer Ausbildung als nach Abs. 2 verfasst werden, und

 

2.

für geringfügige oder technisch einfache Bauvorhaben.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

aufgrund des Hessischen Architekten- und Stadtplanergesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 478) die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" zu führen berechtigt ist,

 

2.

in die Liste bauvorlageberechtigter Ingenieurinnen und Ingenieure nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes vom 30. November 2015 (GVBl. S. 457) oder in eine vergleichbare Liste eines anderen Landes eingetragen ist oder nach § 11c des Hessischen Ingenieurgesetzes[1] [Bis 15.07.2024: § 11 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ingenieurgesetzes] nachweisen kann, bauvorlageberechtigt zu sein,

 

3.

die Berufsbezeichnung "lnnenarchitektin" oder "Innenarchitekt" führen darf, für die mit dieser Berufsaufgabe verbundenen baulichen Änderungen von Gebäuden oder

 

4.

bei Bauvorhaben in öffentlicher Trägerschaft im Rahmen der dienstlichen Tätigkeit bei der Bauherrschaft bedienstet ist und eine abgeschlossene Ausbildung einschließlich Vorbereitungsdienst oder vergleichbare Vorbildung in den Fachgebieten der Nr. 1 und 2 oder für Vorhaben nach Nr. 3 in dem dort genannten Fachgebiet hat.

 

(3)[2] Bauvorlageberechtigt für

 

1.

Bauvorhaben nach Abs. 1 Satz 2,

 

2.

Wohngebäude

 

a)

der Gebäudeklassen 1 und 2,

 

b)

freistehend oder nur einseitig angebaut der Gebäudeklasse 3,

 

3.

eingeschossige, gewerblich genutzte Gebäude; davon ausgenomme...

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