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Bauordnung Bayern / Art. 61 Bauvorlageberechtigung

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(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt[1] [Bis 31.01.2021: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist.

 

(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer

 

1.

die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf,

 

2.

in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern.

 

(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu dürfen[2] [Bis 31.07.2023: die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen], sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für

 

1.

freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen,

 

2.

eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m²,

 

3.

land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude,

 

4.

Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3,

 

5.

einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden.

2Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates[3] [Bis 31.07.2023: nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates] sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den staatlich geprüften Techni...

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