(1) Bauvorlagen für die nicht verfahrensfreie Errichtung und Änderung von Gebäuden müssen von einem Entwurfsverfasser erstellt [Bis 31.01.2021: unterschrieben] sein, der bauvorlageberechtigt ist.
(2) Bauvorlageberechtigt ist, wer
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die Berufsbezeichnung "Architektin" oder "Architekt" führen darf, |
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in die von der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau geführte Liste der bauvorlageberechtigten Ingenieure eingetragen ist; vergleichbare Eintragungen anderer Länder gelten auch im Freistaat Bayern. |
(3) 1Bauvorlageberechtigt sind ferner die Angehörigen der Fachrichtungen Architektur, Hochbau oder Bauingenieurwesen, die Absolventen einer Ausbildung sind, die dazu berechtigt, die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen zu dürfen [Bis 31.07.2023: die nach dem Ingenieurgesetz die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" führen dürfen], sowie die staatlich geprüften Techniker der Fachrichtung Bautechnik und die Handwerksmeister des Maurer- und Betonbauer- sowie des Zimmererfachs für
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freistehende oder nur einseitig angebaute oder anbaubare Wohngebäude der Gebäudeklassen 1 bis 3 mit nicht mehr als drei Wohnungen, |
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eingeschossige gewerblich genutzte Gebäude mit freien Stützweiten von nicht mehr als 12 m und nicht mehr als 250 m², |
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land- oder forstwirtschaftlich genutzte Gebäude, |
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Kleingaragen im Sinn der Rechtsverordnung nach Art. 80 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, |
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einfache Änderungen von sonstigen Gebäuden. |
2Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines durch Abkommen gleichgestellten Staates [Bis 31.07.2023: nach dem Recht der Europäischen Gemeinschaft gleichgestellten Staates] sind im Sinn des Satzes 1 bauvorlageberechtigt, wenn sie eine vergleichbare Berechtigung besitzen und dafür den staatlich geprüften Techni...