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Anzeige- und Erlaubnisverordnung / § 5 Fachkunde von Erlaubnispflichtigen

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(1) 1Die nach § 54 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Kreislaufwirtschaftsgesetzes notwendige Fachkunde des Inhabers, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und der für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen setzt Folgendes voraus:

 

1.

während einer zweijährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die Tätigkeit, für die der Betrieb die Erlaubnis beantragt, sowie

 

2.

die Teilnahme an einem oder mehreren von der zuständigen Behörde anerkannten Lehrgängen, in denen Kenntnisse entsprechend der Anlage 1 vermittelt werden.

2Abweichend von Satz 1 Nummer 1 reichen während einer einjährigen praktischen Tätigkeit erworbene Kenntnisse über die vom Betrieb beantragte Tätigkeit aus, sofern die betroffene Person auf einem Fachgebiet, dem der Betrieb hinsichtlich seiner Betriebsvorgänge zuzuordnen ist,

 

1.

ein Hochschul- oder Fachhochschulstudium abgeschlossen hat,

 

2.

eine kaufmännische oder technische Fachschul- oder Berufsausbildung besitzt oder

 

3.

eine Qualifikation als Meister vorweisen kann.

 

(2) Die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist auch erfüllt, wenn sich im Falle der Beantragung einer Erlaubnis für die Tätigkeit

 

1.

des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die jeweils andere Tätigkeit beziehen,

 

2.

des Handelns mit gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns oder Beförderns von gefährlichen Abfällen beziehen oder

 

3.

des Makelns von gefährlichen Abfällen die erworbenen Kenntnisse des Betroffenen nicht auf die beantragte, sondern auf die Tätigkeit des Sammelns, Beförderns oder Handelns von gefährlichen Abfällen beziehen.

 

(3) 1Der...

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