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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsfö ... / Zu § 41

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Zu Absatz 1

41.1.1

In dieser Vorschrift ist der Grundsatz der Allzuständigkeit des Amtes festgelegt.

 

41.1.2

Falls das Amt nicht zuständig ist, hat es den Antrag unverzüglich an das zuständige Amt weiterzuleiten und den Antragsteller davon zu unterrichten.

 

41.1.3

Es ist nicht zulässig, Ausbildungsstätten oder andere Behörden mit der Entgegennahme von Anträgen zu beauftragen. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

 

41.1.4

Abweichend von Tz 41.1.3 nehmen die deutschen Auslandsvertretungen die Anträge entgegen und bereiten die Entscheidung über die Ausbildungsförderung eines Deutschen vor, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat und dort eine Ausbildungsstätte besucht. § 16 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch bleibt unberührt.

 

41.1.5

Die Heranziehung zentraler Verwaltungsstellen, insbesondere von Rechenzentren oder Datenzentralen, regeln die Länder.

 

41.1.6

Erforderliche Aufgabe i. S. d. Abs. 1 ist auch die Durchführung von Anfragen an das Bundesamt für Finanzen gem. § 45 d EStG.

Zu Absatz 2

 

41.2.1

Steht dem Auszubildenden Ausbildungsförderung als Bankdarlehen nach § 18 c zu, vervollständigt das Amt den von der Bank zur Verfügung gestellten Darlehensvertragsvordruck mit den individuellen Darlehensvertragsdaten des Auszubildenden. Hierzu zählen neben den persönlichen Daten des Auszubildenden, die bewilligende Stelle, Datum und Aktenzeichen des Bewilligungsbescheides, Zahlungsbeginn und -ende, monatliche und Darlehenshöhe insgesamt sowie der am Tage der Ausfertigung der Darlehensvertragsurkunde gültige, anfängliche, effektive Jahreszins und Nominalzins.

Das Amt übersendet die vervollständigte Vertragsurkunde als Angebot der Bank gemeinsam mit dem Bewilligungsbescheid dem Auszubildenden. Das vom Auszubildenden unterschriebene Vertragsangebot, seine E...

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