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Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Bundesausbildungsfö ... / Zu § 3

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Zu Absatz 1

3.1.1

§ 3 ist nur auf die Teilnahme an Lehrgängen anzuwenden, die nicht als Besuch von Ausbildungsstätten im Sinne des § 2 anzusehen ist. Ein Fernstudium, für das der Auszubildende an einer Hochschule immatrikuliert ist (z. B. Fernuniversität Hagen), ist ein Fernunterrichtslehrgang, fällt aber nicht unter § 3. Vgl. auch Tz 4.0.4.

 

3.1.2

Fernunterricht ist die Vermittlung von Kenntnissen und Fertigkeiten

  • auf vertraglicher Grundlage,
  • gegen Entgelt,
  • die ausschließlich oder überwiegend über eine räumliche Trennung erfolgt,
  • bei der der Lehrende oder die von ihm beauftragte Person den Lernerfolg überwachen.

Die Voraussetzungen müssen kumulativ vorliegen.

Im Falle ausdrücklicher Festlegung kann der Fernunterricht unentgeltlich erteilt werden.

 

3.1.3

Daß der Fernunterrichtslehrgang unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß wie eine der in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten vorbereitet, ist anzunehmen, wenn die in den Ausbildungsbestimmungen des Bundes oder eines der Länder festgesetzten Anforderungen erfüllt sind.

 

3.1.4

Ob die Voraussetzungen nach Absatz 1 vorliegen entscheidet die zuständige Landesbehörde zusammen mit der nach Absatz 4 zu treffenden Entscheidung.

 

3.1.5

Teilnehmer an Fernlehrgängen, die den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 genannten Auszubildenden gleichzustellen sind, werden gefördert, wenn sie außerhalb des Elternhauses untergebracht sind. § 2 Abs. 1 a findet keine Anwendung.

Zu Absatz 2

 

3.2.1

Für die Teilnahme an Lehrgängen, die nach Maßgabe des § 14 Abs. 3 FernUSG fortgeführt werden, ist Ausbildungsförderung auch dann zu leisten, wenn die Zulassung innerhalb der sechs Monate vor Beginn des Bewilligungszeitraums oder im Laufe des Bewilligungszeitraums erloschen, widerrufen oder zurückgenommen worden ist.

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      (1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluss vorbereiten, wie die in § 2 Absatz 1 bezeichneten oder nach § 2 Absatz 3 bestimmten ...

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