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Muster 3.8: Rückgabe der Mietsache und der Kaution

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Kurzbeschreibung

Muster aus: av.1683 AnwaltFormulare Mandanteninformationen, Sattler, 3. Aufl. 2023 (Deutscher Anwaltverlag)

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_________________________ (Adresse)

Sehr geehrte/r Herr/Frau _________________________,

anlässlich der Rückgabe der Mietsache ist einiges zu beachten. Sinnvoll ist es, wenn Mieter und Vermieter die Rückgabe gemeinsam am Objekt vornehmen und ein gemeinsames Protokoll anfertigen, welches beide unterzeichnen. In das Protokoll sollten neben der Anschrift und der Lage des Objekts auch die bei der Übergabe anwesenden Personen, also auch Zeugen, angegeben werden. Dann werden alle erkennbaren Abweichungen vom – nach Ansicht des Vermieters – geschuldeten Rückgabezustand aufgeführt. Der Mieter kann, muss aber nicht sofort erklären, ob er sich für einzelne Mängel oder Schäden in der Verantwortung sieht. Oft ist das nicht auf Anhieb sicher feststellbar, weil einerseits vertragliche Abreden, zum anderen tatsächliche Umstände wie der Zustand bei Übernahme der Wohnung oder während der Mietzeit getroffene Abreden eine Rolle spielen können. Der Mieter kann und sollte das Protokoll unterzeichnen, wenn er sicher ist, dass die Formulierung kein Anerkenntnis aller aufgeführten Mängel darstellt. Unterzeichnen beide Seiten das Protokoll, so beinhaltet das die Erklärung, dass der Vermieter sich Ansprüche wegen der aufgeführten Mängel vorbehält, weitere bekannte oder erkennbare Mängel aber nicht vorhanden sind. Mängel, über welche die Parteien früher bereits kommuniziert haben, ohne sie abschließend erledigen zu können, müssen daher ausdrücklich erwähnt werden.

Vertragliche Schönheitsreparatur- und Endrenovierungsklauseln sind oft unwirksam, zumindest schwer bestimmbar und daher schlecht durchsetzbar. Mieter sollten also die Verpflichtung, vermeintlich auss...

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