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Gewinne der Untergesellschaften als Entnahmen/Einlagen

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Kurzbeschreibung

Dieses Musterschreiben bietet Unterstützung bei der Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt.

  • Einspruchsmuster

Vorbemerkung

Der Inhalt des folgenden Musterschreibens dient als Orientierungshilfe für die Einlegung eines Einspruchs beim Finanzamt. Die Formulierung ist für den Einzelfall anzupassen.

Vorinstanz: FG Münster, Urteil v. 2.7.2024, 6 K 1425/21 F

Verfahren beim BFH: IV R 13/24

Hinweis

Das FG Münster kommt zum gegenteiligen Ergebnis und vertritt die Auffassung, dass Gewinne der Untergesellschaften nicht bereits im Jahr der Gewinnentstehung, sondern erst bei Auszahlung an die Obergesellschaft bei dieser als Einlagen oder Entnahmen zu berücksichtigen sind (FG Münster, Urteil v. 2.7.2024, 6 K 1425/21 F).

Einspruchsmuster

  • Musterdokument öffnen

Vor- und Nachname des/der Steuerzahler/s

sowie Adresse des/der Steuerzahler/s
 
   

An das

Finanzamt ...

Straße, Nr. ggf. Postfach

Postleitzahl, Ort
 
  Ort, Datum
   
Steuernummer:  

Bescheid über gesonderte und einheitliche Feststellung von Besteuerungsgrundlagen für …. vom ..........

Gewinne der Untergesellschaften als Entnahmen/Einlagen
   
Einspruch  

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit lege ich Einspruch gegen den o. g. Bescheid vom …………… ein.

Begründung:

Bei der Steuerpflichtigen, X GmbH & Co. KG, ist der Schuldzinsenabzug nicht nach § 4 Abs. 4a EStG zu korrigieren.

Die Steuerpflichtige ist als Führungsholding als alleinige Kommanditistin an der C GmbH & Co. KG und der D GmbH & Co. KG beteiligt. Im Streitjahr erzielte die Steuerpflichtige zwar aus eigener Geschäftstätigkeit einen Verlust in Höhe von xxxx EUR. Für die Prüfung etwaiger Überentnahmen sind aber die Gewinne der C GmbH & Co. KG in Höhe von xxxxx EUR und der D GmbH & Co. KG in Höhe von xxxxx EUR als Einlagen zu berücksichtigen, so dass sich keine Überentnahmen ergeben.

Dabei ist unerheblich, zu welche...

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FG Münster 6 K 1425/21 F
FG Münster 6 K 1425/21 F

Entscheidungsstichwort (Thema) Zur Ermittlung nicht abzugsfähiger Schuldzinsen bei der Muttergesellschaft unter Berücksichtigung der Gewinne von Tochterpersonengesellschaften - Revision eingelegt (Aktenzeichen des BFH: IV R 13/24) ...

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