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FoVo 05/2025, Muster: Anlage Vollstreckungskosten zur Anlage 7 der ZVFV

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Kurzbeschreibung

Muster aus FoVo 05/2025

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Seitens des Gläubigers wurde ein umfassender Vollstreckungsauftrag zu den im Vollstreckungsantrag genannten Vollstreckungstiteln erteilt. Vereinbart wurde eine Vergütung nach Maßgabe des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes. Soweit in der vorbezeichneten Anlage zur ZVFV unter IV. Vollstreckungskosten geltend gemacht werden, wird gemäß § 104 Abs. 2 S. 1 ZPO versichert, dass diese angefallen sind.

Vollstreckungskosten, die vor dem vorliegenden Verfahren angefallen und noch nicht getilgt sind

…

□ Vorpfändung vom TT.MM.JJJJ ohne nachfolgende Pfändung

Gegenstandswert nach § 25 Nr. 1 RVG: #Gesamtforderung#

0,3-Verfahrensgebühr (VV 3309) … EUR
Auslagen nach Nr. 7002 VV RVG … EUR
Umsatzsteuer nach § 7008 VV RVG … EUR
Gerichtskosten zum Auftrag … EUR

Zur Begründung wird folgendes ausgeführt:

□ Der Vorpfändung ist eine Zahlungsaufforderung mit Vollstreckungsandrohung vom TT.MM.JJJJ vorausgegangen, auf die der Schuldner nicht reagiert hat.
□ Mit der Vorpfändung wurde auf das Konto des Schuldners zugegriffen. Da bei einem Konto regelmäßig Zu- und Abflüsse stattfinden, ist die Besorgnis, den Vollstreckungszugriff zu beeinträchtigen, für jeden Tag der Verzögerung begründet, bis ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erlassen und zugestellt ist. Es bestand die reale Gefahr, dass Guthaben auf dem Konto eingeht und der Schuldner dies ohne die Vorpfändung abhebt. § 845 ZPO soll gerade die Verzögerungen durch den Erlass des PfÜB ausgleichen (LG München v. 17.12.2012 – 6 T 3151/12).
□ Mit der Vorpfändung wurde auf das Arbeitseinkommen des Schuldners zugegriffen. Innerhalb der Monatsfrist des § 845 Abs. 2 ZPO lag ein Lohnzahlungszeitpunkt des Schuldners. Lässt sich der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss zur Pfändung des Arbeitseinkommens nic...

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