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Erbvertrag, Generationennachfolge im Betrieb (Eheleute m ... / 2.1.2 Regeln für Betriebsvermögen für Erwerbe nach dem 30.6.2016

Ulrike Fuldner
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Folgende Verschärfungen gelten für Erbfälle und Schenkungen[1]:

Entscheidet sich der Erwerber für die Regelverschonung, muss er den Betrieb mindestens 5 Jahre fortführen. Hat der Betrieb mehr als 15 Beschäftigte muss der Erwerber nachweisen, dass die Lohnsumme innerhalb von 5 Jahren nach dem Erwerb insgesamt 400 % der Ausgangslohnsumme nicht unterschreitet (Mindestlohnsumme).

Beim Optionsmodell muss der Erwerber eine Behaltensfrist von 7 Jahren einhalten und nachweisen, dass er in diesem Zeitraum die Mindestlohnsumme von 700 % nicht unterschreitet.

Betriebe mit bis zu 5 Beschäftigten sind von der Lohnsummenregelung ausgenommen. Betriebe mit 6 bis 10 Beschäftigten dürfen bei der Regelverschonung eine Lohnsumme von 250 % der Aus-gangslohnsumme innerhalb des 5-Jahreszeitraums nicht unterschreiten. Bei der Optionsverschonung beträgt die Lohnsumme 500 % innerhalb von 7 Jahren.

Für Betriebe mit 11 bis 15 Beschäftigten gelten entsprechend Mindestlohnsummen von 300 % und 565 %. Mitarbeiter in Mutterschutz oder Elternzeit, Auszubildende, Saisonarbeiter und Langzeiterkrankte werden weder bei der Beschäftigtenzahl noch bei der Lohnsumme mitgerechnet.[2]

Verwaltungsvermögen wird grundsätzlich nicht mehr von der Steuer verschont. Um die Zahlungsfähigkeit des Betriebs zu sichern, sind u. a. Barvermögen, geldwerte Forderungen nach Verrechnung mit den betrieblichen Schulden bis zu einem Anteil von 15 % des Werts des Betriebsvermögens begünstigt.

Alle Ausnahmen zum Verwaltungsvermögen und die Berechnung des begünstigten Vermögens sind aber komplex und müssen im Einzelfall immer mit dem Steuerberater detailliert erörtert werden.

Im Erbfall wird der Teil der Erbschaftsteuer, der auf das begünstigte Betriebsvermögen entfällt, auf Antrag bis zu 7 Jahre gestundet, wenn und solange obige Regeln zur ...

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