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Erbvertrag, Generationennachfolge im Betrieb (Eheleute m ... / 2.1.1 Betriebsvermögen – Geltung bis 30.6.2016

Ulrike Fuldner
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Das betriebliche Vermögen wird grundsätzlich mit dem Verkehrswert bewertet und umfasst daher auch die stillen Reserven (§§ 199 BewG). Der Ertragswert wird aus der Multiplikation des nachhaltig erzielbaren Jahresertrages (Durchschnitt der Steuerbilanzergebnisse der letzten drei Jahre) mit einem Kapitalisierungsfaktor ermittelt (§ 200 Abs. 1. BewG). Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich gem. § 203 Abs. 1 BewG aus einem Basiszinssatz (abzuleiten aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen[1]) und einem festen Risikozuschlag von 4,5 % zusammen.

Betriebsvermögen bleibt unbesteuert, wenn der Abzugsbetrag von 150.000 EUR (§ 13a Abs. 2 ErbStG a. F.) nicht überschritten wird. Innerhalb einer Gleitzone zwischen 150.000 und 450.000 EUR wird dieser Abzugsbetrag um die Hälfte des Wertes abgeschmolzen, der über 150.000 EUR hinausgeht. Der Abzugsbetrag kann innerhalb von 10 Jahren für von derselben Person anfallenden Erwerbe nur einmal berücksichtigt werden.

Verschonungsmöglichkeiten für steuerpflichtiges betriebliches Vermögen sind in § 13a ErbStG a.F. abschließend geregelt.

  • Die Steuer entfällt komplett (Volloption), wenn der Betrieb sieben Jahre lang weitergeführt wird. Für den vollständigen Steuererlass gilt eine strenge Lohnsummenbindung. Es muss nach sieben Jahren eine Quote von 700 % der Ausgangslohnsumme (ohne Indexierung) erfüllt sein, wobei Unterschreitungen in einzelnen Jahren durch Überschreiten in anderen Jahren kompensierbar sind. Ausgangslohnsumme ist insoweit die durchschnittliche Lohnsumme der letzten 5 Jahre vor dem Zeitpunkt der Entstehung der Steuer endenden Wirtschaftsjahre. Außerdem darf der Unternehmenswert nur maximal zu 10 % aus Verwaltungsvermögen bestehen. Welches Vermögen begünstigt ist bzw. welches Vermögen Verwaltungsvermögen darstellt, ergi...

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