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Erbrecht, Testamentsvollstreckung / Checkliste

Ernst Andreas Kolb
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Ausdrückliche Anordnung der Testamentsvollstreckung, und zwar des Amtes als solchem und zunächst unabhängig von der zur Ausführung berufenen Person ("Ich ordne Testamentsvollstreckung an.") im Rahmen eines Testaments (§ 2197 Abs. 1 BGB) oder als einseitige Verfügung in einem Erbvertrag (§§ 2299, 2278 Abs. 2 BGB).

Ernennung der Person des Testamentsvollstreckers

  • selbst durch den Erblasser,
  • ggf. Beachtung der Festlegung eines Ersatzvollstreckers (§ 2197 BGB),
  • auf Grund Ermächtigung durch einen Dritten (§ 2198 BGB),
  • auf Ersuchen durch das Nachlassgericht (§ 2200 BGB),
  • Ernennung eines Mitvollstreckers oder Nachfolgers durch den dazu ausdrücklich ermächtigten Testamentsvollstrecker (§ 2199 BGB) und insoweit Befreiung vom Verbot des Selbstkontrahierens (§ 181 BGB).

Festlegung des Aufgabenkreises des Testamentsvollstreckers

  • Abwicklungsvollstreckung (§§ 2203, 2204 BGB) oder
  • Dauervollstreckung (§ 2209 S. 1, 2. HS. BGB) oder
  • Verwaltungsvollstreckung (§ 2209 S. 1, 1. HS. BGB) oder
  • klare Aufgabenzuweisung besonders bei Anordnung der Vor- und Nacherbschaft (bereits Vorerbe belastet? nur Nacherben-TV nach § 2222 BGB) oder
  • Vermächtnisvollstreckung (§ 2223 BGB) oder
  • beaufsichtigende Testamentsvollstreckung bei reiner Überwachung der Erfüllung testamentarisch auferlegter Pflichten.

Gegenständlicher (sachlicher) Umfang der Testamentsvollstreckung: nur einzelne Nachlassgegenstände (§ 2208 Abs. 1 S. 2 BGB) oder nur Erbanteile von bestimmten Miterben oder auch nur Abwicklung des digitalen Nachlasses (E-Mail-Konten, Messengerdienste, Mitgliedschaf-ten in sozialen Medien, Löschung lokal und extern gespeicherter Daten usw.) des Erblassers.

Personelle Aufgabenverteilung bei mehreren Testamentsvollstreckern (sonst Grundsatz der Gesamtvollstreckung, § 2224 BGB)

Besondere Verwaltu...

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