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Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2025

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Kurzbeschreibung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden in der Praxis Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel zur Ermittlung eines "angemessenen Unterhalts". Zum 1.1.2025 wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

  • A. Kindesunterhalt

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2025

[1] Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e.V. stattgefunden haben. Wegen der Kindergelderhöhung aufgrund des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23.12.2024 sind gegenüber der am 29.11.2024 veröffentlichten Fassung der Anhang "Tabelle Zahlbeträge" und das Berechnungsbeispiel zu Anm. C. (Mangelfälle) geändert worden.

A. Kindesunterhalt

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6)
   
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro (EUR)
1. bis 2.100 482 554 649 693 100 1.200/1.450
2. 2.101 - 2.500 507 582 682 728 105 1.750
3. 2.501 - 2.900 531 610 714 763 110 1.850
4. 2.901 - 3.300 555 638 747 797 115 1.950
5. 3.301 - 3.700 579 665 779 832 120 2.050
6. 3.701 - 4.100 617 710 831 888 128 2.150
7. 4.101 - 4.500 656 754 883 943 136 2.250
8. 4.501 - 4.900 695 798 935 998 144 2.350
9. 4.901 - 5.300 733 843 987 1.054 152 2.450
10. 5.301 - 5.700 772 887 1.039 1.109 160 2.550
11. 5.701 - 6.400 810 931 1.091 1.165 168 2.850
12. 6.401 - 7.200 849 976 1.143 1.220 176 3.250
13. 7.201 - 8.200 887 1.020 1.195 1.276 184 3.750
14. 8.201 - 9.700 926 1.064 1.247 1.331 192 4.350
15. 9.701 - 11.200 964 1.108 1.298 1.386 200 5.050

Anmerkungen

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

    Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringeren Anzahl Unterhaltsberechtigter können Ab- oder Zuschläge durch Einstufung in niedrigere/höhere Gruppen angemessen sein. Anmerkung 6 ist zu beachten. Zur Deckung des Mindestbedarfs aller Beteiligten – einschließlich des Ehegatten – ist gegebenenfalls eine Herabstufung bis in die unterste Tabellengruppe vorzunehmen. Reicht das verfügbare Einkommen auch dann nicht aus, setzt sich der Vorrang der Kinder im Sinne von Anm. 5 Abs. 1, § 1609 Nr. 1 BGB durch. Gegebenenfalls erfolgt zwischen den erstrangigen Unterhaltsberechtigten eine Mangelberechnung nach Anm. C.

  2. Die Richtsätze der 1. Einkommensgruppe entsprechen für die 1., 2. und 3. Altersstufe dem Mindestbedarf gemäß der Siebten Verordnung zur Änderung der Mindestunterhaltsverordnung vom 15.11.2024. Der Prozentsatz drückt die Steigerung des Richtsatzes der jeweiligen Einkommensgruppe gegenüber dem Mindestbedarf (= 1. Einkommensgruppe) aus. Die durch Multiplikation des gerundeten Mindestbedarfs mit dem Prozentsatz errechneten Beträge sind entsprechend § 1612a Absatz 2 Satz 2 BGB aufgerundet.

    Bei volljährigen Kindern, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.

  3. Der Bedarfskontrollbetrag des Unterhaltspflichtigen ist nicht identisch mit dem Eigenbedarf. Er soll eine ausgewogene Verteilung des Einkommens zwischen dem Unterhaltspflichtigen und den unterhaltsberechtigten Kindern gewährleisten. Wird er unter Berücksichtigung auch anderer Unterhaltspflichten unterschritten, kann der Tabellenbetrag der nächst niedrigeren Gruppe, deren Bedarfskontrollbetrag nicht unterschritten wird, angesetzt werden.
  4. Der angemessene Unterhaltsbedarf eines studierenden Kindes, das nicht bei seinen Eltern oder einem Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 990 EUR.

    Hierin sind bis 440 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden.

    Von dem Betrag von 990 EUR kann bei erhöhtem Bedarf oder mit Rücksicht auf die Lebensstellung der Eltern nach oben abgewichen werden.

  5. In den Bedarfsbeträgen (Anm. I und IV) sind keine Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung und keine Studiengebühren enthalten.
  6. Das auf das jeweilige Kind entfallende Kindergeld ist nach § 1612b BGB auf den Tabellenunterhalt (Bedarf) anzurechnen.
  7. Der notwendige Eigenbedarf (Selbstbehalt), § 1603 Abs. 2 BGB,

    • gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern,
    • gegenüber volljährigen unverheirateten Kindern bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres, die im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden,

    beträgt

    für den nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.200 EUR,
    für den erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.450 EUR.

    Hierin sind bis 520 EUR für Unterkunft einschließlich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten.

    ...

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