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Düsseldorfer Tabelle, Stand 1.1.2024

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Kurzbeschreibung

Bei der Bemessung der Unterhaltshöhe werden in der Praxis Unterhaltstabellen und Unterhaltsleitlinien herangezogen, die von den Oberlandesgerichten zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung entwickelt wurden. Sie sind Hilfsmittel zur Ermittlung eines "angemessenen Unterhalts". Zum 1.1.2024 wird die Düsseldorfer Tabelle angepasst.

  • Übersicht

Düsseldorfer Tabelle und Anmerkungen, Stand 1.1.2024

[1] Die neue Tabelle nebst Anmerkungen beruht auf Koordinierungsgesprächen, die unter Beteiligung aller Oberlandesgerichte und der Unterhaltskommission des Deutschen Familiengerichtstages e. V. stattgefunden haben.

A. Kindesunterhalt

  Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen (Anm. 3, 4)

Altersstufen in Jahren

(§ 1612a Abs. 1 BGB)
Prozentsatz Bedarfskontroll-betrag (Anm. 6)
   
    0 – 5 6 – 11 12 – 17 ab 18    
Alle Beträge in Euro (EUR)
1. bis 2.100 480 551 645 689 100 1.200/1.450
2. 2.101 - 2.500 504 579 678 724 105 1.750
3. 2.501 - 2.900 528 607 710 758 110 1.850
4. 2.901 - 3.300 552 634 742 793 115 1.950
5. 3.301 - 3.700 576 662 774 826 120 2.050
6. 3.701 - 4.100 615 706 826 882 128 2.150
7. 4.101 - 4.500 653 750 878 938 136 2.250
8. 4.501 - 4.900 692 794 929 993 144 2.350
9. 4.901 - 5.300 730 838 981 1.048 152 2.450
10. 5.301 - 5.700 768 882 1.032 1.103 160 2.550
11. 5.701 - 6.400 807 926 1.084 1.158 168 2.850
12. 6.401 - 7.200 845 970 1.136 1.213 176 3.250
13. 7.201 - 8.200 884 1.014 1.187 1.268 184 3.750
14. 8.201 - 9.700 922 1.058 1.239 1.323 192 4.350
15. 9.701 - 11.200 960 1.102 1.290 1.378 200 5.050

Anmerkungen

  1. Die Tabelle hat keine Gesetzeskraft, sondern stellt eine Richtlinie dar.

    Sie weist den monatlichen Unterhaltsbedarf aus, bezogen auf zwei Unterhaltsberechtigte, ohne Rücksicht auf den Rang. Der Bedarf ist nicht identisch mit dem Zahlbetrag; dieser ergibt sich unter Berücksichtigung der nachfolgenden Anmerkungen.

    Bei einer größeren/geringer...

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