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Arbeitnehmerüberlassung, Klage eines Arbeitnehmers bei illegaler

Sandra Nakonz
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Kurzbeschreibung

Verfügt ein gewerbsmäßiger Verleiher nicht über die erforderliche Erlaubnis, wird ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Feststellungsklage eines solchen Arbeitsverhältnisses erfolgt vor dem Arbeitsgericht. Im Vertrag über die Überlassung von Arbeitnehmern sind die Überlassung und der Arbeitnehmer ausdrücklich zu bezeichnen. Bei Verstoß wird ein Arbeitsverhältnis fingiert. Der Leiharbeitnehmer kann erklären, dass er am Vertrag mit dem Verleiher festhält.

  • Prozessmuster

Vorbemerkung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern von einem Verleiher an einen Entleiher. Für diese gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung benötigt der Verleiher gemäß § 1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Verfügt der Verleiher nicht über die entsprechende Erlaubnis, wird gemäß § 10 Abs. 1 AÜG per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (Leih-)Arbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis gilt ebenso als fingiert, wenn der Verleiher und der Entleiher vor der Überlassung in ihrem in Schriftform abzuschließenden Vertrag nicht ausdrücklich die Überlassung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet haben, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG (in der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung). Zudem ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG der Leiharbeitnehmer vorher namentlich konkret zu benennen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht wird mit Bußgeldern bis 30.000 EUR geahndet.

Seit dem 1.4.2017 darf der Leiharbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG nur noch vorübergehend für maximal 18 Monate beim Entleiher eingesetzt werden. Diese Überlassungshöchstdauer beginnt erst für Einsatzzeiten ab dem 1.4.2017 zu laufen, dann aber auch für Altverträge. Die Frist startet jedoch erneut , wenn ...

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