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Arbeitnehmerüberlassung, Klage eines Arbeitnehmers bei i ... / Vorbemerkung

Sandra Nakonz
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Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) regelt die gewerbsmäßige Überlassung von Arbeitnehmern von einem Verleiher an einen Entleiher. Für diese gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung benötigt der Verleiher gemäß § 1 AÜG eine Erlaubnis der Bundesagentur für Arbeit. Verfügt der Verleiher nicht über die entsprechende Erlaubnis, wird gemäß § 10 Abs. 1 AÜG per Gesetz ein Arbeitsverhältnis zwischen dem (Leih-)Arbeitnehmer und dem Entleiher begründet. Ein Arbeitsverhältnis gilt ebenso als fingiert, wenn der Verleiher und der Entleiher vor der Überlassung in ihrem in Schriftform abzuschließenden Vertrag nicht ausdrücklich die Überlassung von Leiharbeitnehmern als Arbeitnehmerüberlassung bezeichnet haben, § 1 Abs. 1 Satz 5 AÜG (in der seit dem 1.4.2017 geltenden Fassung). Zudem ist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 6 AÜG der Leiharbeitnehmer vorher namentlich konkret zu benennen. Ein Verstoß gegen diese Kennzeichnungs- und Konkretisierungspflicht wird mit Bußgeldern bis 30.000 EUR geahndet.

Seit dem 1.4.2017 darf der Leiharbeitnehmer gemäß § 1 Abs. 1b AÜG nur noch vorübergehend für maximal 18 Monate beim Entleiher eingesetzt werden. Diese Überlassungshöchstdauer beginnt erst für Einsatzzeiten ab dem 1.4.2017 zu laufen, dann aber auch für Altverträge. Die Frist startet jedoch erneut , wenn zwischen 2 Einsätzen mehr als 3 Monate liegen. Zudem darf nach 18 Monaten ein anderer Leiharbeitnehmer eingesetzt werden. In Tarifverträgen können aber andere Obergrenzen festgelegt werden.

Nach 9 Monaten sind Leiharbeitnehmer und Stammmitarbeiter gleich zu bezahlen, mit Ausnahme von Bereichen, in denen Branchenzuschläge gelten, dort ist nach 15 Monaten das gleiche Entgelt zu zahlen. Auch hier gilt, dass nach einer Unterbrechung von mehr als 3 Monaten die Frist neu zu laufen beginnt. Die Nichtgewährung ist ei...

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