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Vereinbarkeit des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes mit Unionsrecht

Haufe Redaktion
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Leitsatz

Es ist nicht ausgeschlossen, dass § 20 des Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetzes (HmbZVG), wonach die niedrigere Versorgung ruht, wenn einer oder einem Versorgten sowohl eine Ruhegeldversorgung als auch eine Hinterbliebenenversorgung nach diesem Gesetz zustehen, gegen den unionsrechtlichen Grundsatz der Entgeltgleichheit (Art. 157 AEUV) verstößt.

Sachverhalt

Die Klägerin, geboren im Jahre 1949, bezieht seit dem Tod ihres Ehemanns eine Hinterbliebenenversorgung nach dem Hamburgischen Zusatzversorgungsgesetz. Nachdem sie in den Ruhestand eintrat, lehnte die Beklagte, die Freie und Hansestadt Hamburg, die Zahlung des betragsmäßig niedrigeren eigenen Ruhegeldes der Klägerin ab. Sie begründete dies mit der Regelung in § 20 HmbZVG. Daraufhin erhob die Klägerin Klage auf zusätzliche Zahlung des eigenen Ruhegeldes.

Entscheidung

Während die Klage bei den Vorinstanzen erfolglos war, hatte die Revision vor dem BAG Erfolg und führte zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Landesarbeitsgericht. Ob § 20 HmbZVG verfassungs- und unionsrechtskonform sei oder eine unionsrechtswidrige Diskriminierung wegen des Geschlechts bewirke, konnte das BAG nicht abschließend entscheiden. Das Landesarbeitsgericht wird nun die für die Beurteilung dieser Frage erforderlichen Feststellungen treffen müssen.

Link zur Entscheidung

BAG, Urteil v. 26.9.2017, 3 AZR 733/15

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BAG 3 AZR 733/15
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Entscheidungsstichwort (Thema) Ruhen eines eigenen Ruhegeldes bei Bezug einer betragsmäßig höheren Hinterbliebenenversorgung. Entgeltdiskriminierung iSd. Art. 157 AEUV Orientierungssatz 1. Das einem Arbeitnehmer nach ...

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