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Übertragung von Anlagen eines Solarparks an verschiedene Erwerber bei Fortführung der Stromeinspeisung keine Geschäftsveräußerung

Dr. Christoph Wäger
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Leitsatz

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen im Sinne des § 1 Abs. 1a UStG liegt nicht vor, wenn der Unternehmer mehrere ‐‐hier zehn‐‐ Teile eines von ihm betriebenen Solarparks an jeweils einzelne Erwerber veräußert und auch nach der Übertragung dieser Teilanlagen seine wirtschaftliche Tätigkeit fortführt, indem er den dort erzeugten Strom ‐‐wie zuvor‐‐ als "Anlagenbetreiber" in das Netz einspeist und hierfür unverändert die nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz vorgesehene Vergütung vereinnahmt.

Normenkette

§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, Abs. 1a UStG, Art. 19 EGRL 112/2006 (= MwStSystRL), § 3 Nr. 2 EEG a.F.

Sachverhalt

Die Klägerin betrieb seit 2011 auf von ihr gepachteten Flächen eine Photovoltaikanlage auf einer Freifläche (Solarpark). Der Solarpark umfasste neben Solarmodulen und Wechselrichtern auch die betriebsnotwendige Infrastruktur (Trafostationen, Übergabestation mit Netzzugangspunkt, Einrichtungen zur Messung und Regulierung der Energie). Den im Solarpark produzierten Strom speiste die Klägerin auf der Grundlage des von ihr mit einem Netzbetreiber (C) und einem Direktvermarkter (E) geschlossenen Netzanschluss- und Einspeisevertrages in das Netz des Netzbetreibers ein und erhielt dafür die nach dem EEG vorgesehene Vergütung.

Die Klägerin veräußerte Ende 2014 ihren Solarpark jeweils in Teilen an zehn KGs. Veräußert wurden hierbei jeweils sämtliche Solarmodule einschließlich Tischen, Kabeln und sämtliche andere den Betrieb der Solaranlage betreffende Anlagenteile, die innerhalb eines für jede Sub-KG bestimmten räumlich umgrenzten Bereichs installiert waren, sowie alle Module, die an denjenigen Wechselrichtern angeschlossen waren, die im Vertrag der jeweiligen Sub-KG zugewiesen wurden (individuelle Infrastruktur). Die tatsächliche Verfügungsgewalt über die genannten Wirts...

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