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Dauerndes Getrenntleben von Ehegatten als neue Tatsache

Dipl.-Finanzwirt Karl-Heinz Günther, StB, Dipl.- Finanzwirt
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Leitsatz

Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung von Eheleuten sind Tatsachen im Sinne des § 173 AO, denn sie bilden Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG.

Sachverhalt

Im Streitfall führte das Finanzamt bei Eheleuten, die im Dezember 2022 geheiratet hatten, zunächst die mit der Einkommensteuererklärung 2022 beantragte Zusammenveranlagung durch. Im Nachhinein wurde dem Finanzamt bekannt, dass die Steuerpflichtigen auch nach der Eheschließung in jeweils getrennten Wohnungen lebten. Daraufhin hob das Finanzamt den Bescheid über die Zusammenveranlagung 2022 gemäß § 173 Abs. 1 Nr. 1 AO auf und führte Einzelveranlagungen durch, wobei der Antragstellerin der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende zugesprochen wurde. Hiergegen legten die Eheleute Einspruch ein und beantragten gleichzeitig Aussetzung der Vollziehung der sich ergebenden Steuernachzahlung. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab, woraufhin die Antragsteller vorläufigen gerichtlichen Rechtsschutz beantragten.

Entscheidung

Das FG lehnte den nach § 69 Abs. 3 FGO gestellten Antrag ab, da es im Rahmen der geforderten summarischen Prüfung keine Bedenken gegen die Richtigkeit des auf § 173 AO gestützten Änderungsbescheids hatte. Sachverhalte zur Haushalts- und Wirtschaftsführung der Antragsteller sind Tatsachen im Sinne von § 173 AO, denn sie bilden Merkmale für die Prüfung der Voraussetzungen von § 26 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG. Die von den Antragstellern vorgetragenen Einzelheiten ihres Zusammenlebens sowie ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung waren dem Finanzamt auch erst nachträglich im Sinne von § 173 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO bekannt geworden. Danach lagen im Jahr 2022 die Voraussetzungen für eine Zusammenveranlagung nach § 26 Abs. 1 EStG nicht vor. Denn es fehlte im Streitjah...

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