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Akteneinsicht und Auskunft über den Inhalt einer anonymen Anzeige

Dr. Katja Wiesmann
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Leitsatz

1. Das Interesse eines Steuerpflichtigen auf Kenntnisnahme einer gegen ihn gerichteten, in den Steuerakten der Finanzbehörde befindlichen anonymen Anzeige ist im Rahmen der behördlichen Ermessensentscheidung über den Antrag auf Akteneinsicht gegen die kollidierenden Geheimhaltungsinteressen des Anzeigeerstatters und der Finanzbehörde abzuwägen.

2. Beinhaltet eine anonyme Anzeige Informationen, die einen Steuerpflichtigen persönlich betreffen, liegen für ihn insoweit personenbezogene Daten im Sinne von Art. 4 Nr. 1 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) vor, die grundsätzlich vom Tatbestand des datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruchs gemäß Art. 15 Abs. 1 DSGVO erfasst sind.

3. Der auf Art. 23 Abs. 1 DSGVO beruhende Ausschluss des Auskunftsanspruchs nach § 32c Abs. 1 Nr. 1 der Abgabenordnung (AO) ist mit Unionsrecht vereinbar.

4. Eine Finanzbehörde muss über den Inhalt einer ihr vorliegenden anonymen Anzeige gegenüber dem betroffenen Steuerpflichtigen keine Auskunft nach Art. 15 Abs. 1 DSGVO erteilen, wenn das Geheimhaltungsinteresse der Behörde zum Zwecke der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie der aus § 30 AO herrührende Identitätsschutz des Anzeigeerstatters im Einzelfall höher wiegen als das Informationsinteresse des Steuerpflichtigen.

Normenkette

§ 6 Abs. 2, § 30, § 32a Abs. 1, § 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a und Nr. 2, § 32c Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 4 Satz 1 AO, Art. 4 Nr. 2, Art. 15 Abs. 1 und Abs. 3, Art. 23 Abs. 1 Buchst. e und i und Abs. 2 DSGVO

Sachverhalt

Streitig ist, ob eine Finanzbehörde Auskunft über eine anonyme Anzeige erteilen oder deren Inhalt zur Verfügung stellen muss.

Die Klägerin betrieb gastronomische Einrichtungen. Nach einer anonymen Anzeige führte das FA bei der Klägerin eine Kassen-Nachschau durch. Im Nachgang wurden weder steuerstrafrec...

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