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Kein steuerlicher Verlust durch derzeitige Wertlosigkeit von Anlagen in russischen Werten

Jürgen K. Wittlinger, Dipl.-Finanzwirt (FH)
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Leitsatz

Die momentan bestehende faktische Wertlosigkeit von ADR bzw. GDR an russischen Kapitalgesellschaften bzw. von russischen Staatsanleihen infolge der sanktionsrechtlichen Handelsbeschränkungen führt zu keinem steuerbaren Verlust.

Sachverhalt

Der Kläger haben 2019 bis 2021 aktienähnliche Papiere und Staatsanleihe erworben und machen daraus einen endgültigen Forderungsverlust geltend. Konkret handelt es sich um American Deposit Receipts (ADR) und Global Deposit Receipts (GDR) sowie russische Staatsanleihen. Für 2022 erklärte der Kläger daraus einen Verlust aus Kapitalvermögen, da seine Investments in Aktien bzw. ADR/GDR russischer Unternehmen wie auch in russische Staatsanleihen durch die westlichen kriegsbedingten Sanktionen und die dadurch bedingte fehlende Handelsmöglichkeit für die Wertpapiere wertlos seien. Dies entspräche einem dem 2022 noch geltenden und in § 20 Abs. 6 Satz 6 EStG alte Fassung ausdrücklich gesetzlich normierten Verlustrealisationstatbestand. Das Finanzamt hingegen sah die vorübergehende Handelssperre als keinen Veräußerungstatbestand an und hat die Berücksichtigung eines Verlustes abgelehnt.

Entscheidung

Auch die Klage blieb erfolglos. Das FG argumentiert damit, dass die die ADR bzw. GDR an russischen Kapitalgesellschaften im Jahr 2022 infolge der sanktionsrechtlichen Handelsverbote für russische Aktien und Staatsanleihen wertlos geworden seien. Da der Kläger diese jedoch nicht veräußert, sondern weiter in seinem Depot gehalten hat, ist mangels einer Veräußerung kein Veräußerungsverlust bei den Kapitaleinkünften entstanden. Auch der Ausweis der Wertpapiere im Depot mit einem Wert von 0 EUR bzw. mit "ohne Bewertung" führt nicht zu einem entstandenen Veräußerungsverlust. Eine zweifelsohne vorliegende Verringerung der Leistungsfähigkeit des Kläge...

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    Sächsisches FG 2 K 602/25
    Sächsisches FG 2 K 602/25

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