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Kein Differenzkindergeld für im anderen Mitgliedstaat wohnende Kinder, wenn der Elternteil in Deutschland nur Vermögenseinkünfte erzielt

Rainer Wendl
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Leitsatz

1. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung im Sinne des § 21 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sind keine Einkünfte aus Beschäftigung oder selbständiger Erwerbstätigkeit im Sinne der Art. 1 Buchst. a und b, Art. 68 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004.

2. Der Anspruch auf Differenzkindergeld ist gemäß Art. 68 Abs. 2 Satz 3 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 ausgeschlossen, wenn die Familie mit dem Kind in einem anderen Mitgliedstaat lebt, dieser niedrigere Familienleistungen als die Bundesrepublik Deutschland erbringt und ein deutscher Kindergeldanspruch allein darauf beruhen würde, dass der Antragsteller wegen Einkünften gemäß § 21 EStG als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG) behandelt wird.

Normenkette

§ 1 Abs. 3, § 21, §§ 62 ff., § 70 Abs. 2 Satz 1 EStG, § 74 FGO, § 1, § 7, § 14, § 15, § 18a SGB IV, Art. 1 Buchst. a und b, Art. 11 ff., Art. 68 EGV Nr. 883/2004

Sachverhalt

Die Klägerin lebte mit ihrem Ehemann, dem Kindsvater, und ihren beiden im Streitzeitraum September 2020 bis April 2021 minderjährigen Kindern zunächst in Deutschland und bezog für diese deutsches Kindergeld. Ab September 2020 lebte die Familie in einem gemeinsamen Haushalt in Ungarn. Für die Kinder wurden in Ungarn Familienleistungen ausgezahlt. In Deutschland hatte die Klägerin ab September 2020 keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt mehr. Sie erzielte in Deutschland jedoch Einnahmen aus VuV i. S. d. § 21 EStG; dies waren ihre einzigen Einkünfte. Wegen der Vermietungseinkünfte gab sie in Deutschland für die Jahre 2020 und 2021 Einkommensteuererklärungen ab; dabei beantragte sie die Veranlagung gemäß § 1 Abs. 3 EStG. Mit Bescheid vom 1.2.2021 hob die Familienkasse die Kindergeldfestsetzung für die beiden Kinder ab dem Monat September 2020 auf. Der Einspruch...

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