Leitsatz
1. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Finanzverwaltung für eine hauptberufliche selbständige schriftstellerische Tätigkeit im Sinne des H 18.2 Betriebsausgabenpauschale Buchst. a des Amtlichen Einkommensteuer-Handbuchs 2017 verlangt, dass der Steuerpflichtige mindestens im zeitlichen Umfang von mehr als einem Drittel eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs im Veranlagungszeitraum schriftstellerisch tätig werden muss.
2. Die vom Arbeitnehmer für seine Garage getragene Absetzung für Abnutzung kann den geldwerten Vorteil aus der Überlassung eines betrieblichen Arbeitgeber-Fahrzeugs zur außerdienstlichen Nutzung nicht mindern, wenn keine rechtliche Verpflichtung des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber besteht, das Fahrzeug in der Garage unterzustellen.
Normenkette
§ 3 Nr. 26, § 4 Abs. 3, § 6 Abs. 1 Nr. 4, § 8 Abs. 2 Sätze 2 und 3, § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1, § 19 Abs. 1 EStG, H 18.2 EStH 2017
Sachverhalt
Der Kläger war im Streitjahr als Syndikusrechtsanwalt und Syndikussteuerberater bei der X-AG angestellt. Hieraus erzielte er Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit nach § 19 EStG. Für seine Tätigkeit stellte ihm die X-AG ein Geschäftsfahrzeug sowie ein Zweitfahrzeug für Führungskräfte zur dienstlichen und außerdienstlichen Nutzung zur Verfügung. Das Zweitfahrzeug wurde von der Klägerin (der Ehefrau des Klägers) genutzt. Der geldwerte Vorteil des Klägers aus der Pkw-Nutzung für außerdienstliche Fahrten wurde nach der 1 %-Methode ermittelt.
Neben seiner Tätigkeit für die X-AG verfasste der Kläger steuerliche Fachbeiträge in Form von Aufsätzen und Kommentierungen, für die er Vergütungen seitens der Y erhielt. Diese Vergütungen ordnete der Kläger seinen Einkünften aus selbstständiger Arbeit gemäß § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 EStG zu.
Die Klägerin war im Streitjahr als ange...