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Zum Begriff "Kino" i.S.d. Anhangs H Kat. 7 der 6. EG-RL

Dr. Suse Martin
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Leitsatz

Die Wendung "Eintrittsberechtigung für Kinos" in Anhang H Kat. 7 Abs. 1 der 6. EG-RL ist dahin auszulegen, dass sie sich nicht auf die Zahlung eines Verbrauchers zu dem Zweck bezieht, allein in einem zur alleinigen Nutzung überlassenen Raum, wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kabinen, einen oder mehrere Filme oder Filmausschnitte betrachten zu können.

 

Normenkette

Art. 12 Abs. 3 Buchst. a der 6. EG-RL Anhang H Kat. 7 (vgl. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG)

 

Sachverhalt

Ein Erotik-Center stellte gegen Entgelt eine Kabine zur Verfügung, die aus einem verschließbaren Raum besteht, in dem nur eine Person Platz findet und diese auf einem Fernsehschirm gegen Entgelt Filme betrachten kann, wobei sie die Filmprojektion durch Münzeinwurf selbst in Gang setzt, aus verschiedenen Filmen wählen und während der Zeit, für die sie das Entgelt entrichtet, die Wahl des projizierten Films fortwährend ändern kann. Ob das als "Kino" i.S.v. Anhang H Kat. 7 der 6. EG-RL anzusehen ist, war die Frage.

 

Entscheidung

Die Entscheidung ergibt sich ohne Weiteres aus dem Leitsatz. Die Eintrittsberechtigung für eine Einzelkabine zum Anschauen eines Films ist keine Eintrittsberechtigung für ein Kino. Aus denselben Gründen hatte der BFH bereits entschieden, dass die Ausstrahlung eines Fernsehprogramms (pay tv) keine Filmvorführung i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. b UStG ist (BFH, Urteil vom 26.01.2006, V R 70/03, BFH/NV 2006, 1033, BFH/PR 2006, 242).

 

Hinweis

1. Nach Anhang H ("Verzeichnis der Gegenstände und Dienstleistungen, auf die ermäßigte MwSt.-Sätze angewandt werden können") der 6. EG-RL können die Mitgliedstaaten einen ermäßigten Steuersatz anwenden für die "Eintrittsberechtigung für Veranstaltungen, für Theater, Zirkus, Jahrmärkte, Vergnügungsparks, Konzerte, Museen, Tierparks, Kin...

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