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Zinseszinsen von Investitionsdarlehen

Roger Görke
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Leitsatz

Schuldzinsen, die infolge der Finanzierung der Zinsen eines Darlehens zur Anschaffung oder Herstellung von Anlagevermögen (§ 4 Abs. 4a Satz 5 EStG) entstanden sind, unterliegen nicht der Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 4a Satz 1 EStG. Dies gilt auch dann, wenn sie auf einem separaten Darlehenskonto erfasst werden.

 

Normenkette

§ 4 Abs. 4a Satz 5, Abs. 4 EStG

 

Sachverhalt

Die Klägerin zu 1. ist eine ärztliche Gemeinschaftspraxis, der der Kläger zu 2. im Jahr 1988 beigetreten ist. Den Kaufpreis für den Gesellschaftsanteil finanzierte der Kläger zu 2. in voller Höhe durch Aufnahme eines endfälligen Darlehens (Hauptdarlehen), das sich im Februar 2004 durch eine als Tilgungsersatz angesparte Lebensversicherung auf eine Restschuld von ca. 22.000 EUR verminderte.

Der Kläger zu 2. hatte seit mindestens 1993 die Zinsen des unter der Nr. ...2 geführten Hauptdarlehens nicht vollständig beglichen. Die Bank richtete 2001 unter der Nr. ...1 ein weiteres Darlehenskonto ein (Zinsdarlehen), auf das für das Hauptdarlehen aufgelaufene Zinsen gebucht und dessen Auszahlungsbeträge in der Folgezeit ausschließlich dazu verwendet wurden, die Zinsen für das Hauptdarlehen zu bezahlen. Der Saldo des Zinsdarlehens wuchs kontinuierlich an. Am 11.2.2004 wurde sein Sollsaldo mit dem Hauptdarlehen unter dessen Kontonummer zusammengeführt, wobei sich eine Gesamtrestschuld von 137.000 EUR ergab. Darüber hinaus hatte der Kläger zu 2. im Jahr 2001 Darlehen in Höhe von 425.000 DM bei einer anderen Bank aufgenommen, die teilweise ebenfalls der Finanzierung von Zinsen eines Investitionsdarlehens dienten.

Nach einer Außenprüfung vertrat das FA die Auffassung, dass auf den Kläger zu 2. entfallende Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG dem Gewinn hinzuzurechnen seien.

Die Beteiligten haben sich vor dem FG über d...

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