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Zeitliche Anwendbarkeit des § 8 Abs. 4 KStG n.F.

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

Das BMF wird aufgefordert, dem Verfahren beizutreten, um zu der Frage Stellung zu nehmen, von welchem Veranlagungszeitraum an § 8 Abs. 4 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Fortsetzung der Unternehmenssteuerreform vom 29.10.1997 (BGBl I 1997, S. 2590, BStBl I 1997, S. 928) erstmals anzuwenden ist, wenn der Verlust der wirtschaftlichen Identität nach Maßgabe dieser Vorschrift nicht in 1997 bis zum 5. August, sondern in den Jahren vor 1997 eingetreten ist (§ 54 Abs. 6 Satz 2 KStG 1996 i.d.F. des Gesetzes zur Finanzierung eines zusätzlichen Bundeszuschusses zur gesetzlichen Rentenversicherung vom 19.12.1997, BGBl I 1997, S. 3121, BStBl I 1998, S. 7; § 34 Abs. 6 Satz 2 KStG 1999 i.d.F. des StSenkG 2001/2002 vom 23.10.2000, BGBl I 2000, S. 1433, BStBl I 2000, S. 1428).

 

Sachverhalt

Eine GmbH mit den Gesellschaftern G (25 %), A (25 %) und K (50 %) erzielte zunächst Verluste. Ende 1995 veräußerte G seinen Anteil an A; zudem wurde das Stammkapital erhöht. Im Jahr 1996 kam es zu einem Branchenwechsel; K schied als Gesellschafter aus. Zudem wurden der GmbH in 1996 immaterielle Wirtschaftsgüter zugeführt, worauf sie 1997 Gewinne erzielte. Das Finanzamt versagte der GmbH bei der Veranlagung für 1997 den Abzug des zum 31.12.1996 festgestellten Verlusts.

 

Entscheidung

Im Streitfall kommt es darauf an, ob die neue Fassung des § 8 Abs. 4 KStG anzuwenden ist. Das ist nach der einschlägigen Übergangsregelung bei Veranlagungen für 1997 nur dann nicht der Fall, wenn die wirtschaftliche Identität einer GmbH in 1997 bis zum 5. August verloren gegangen ist. Diese Situation liegt hier nicht vor, da die GmbH ihre wirtschaftliche Identität schon 1996 verloren hatte. Jedoch muss die dem Vertrauensschutz dienende Übergangsregelung möglicherweise auch diese Gestaltung erfassen. Dazu soll d...

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