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Wirkungen der Organschaft, Vereinfachungen im Ablauf des Besteuerungsverfahrens von Konzerngesellschaften, Vergabe von Steuernummern

Ferdinand Huschens
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Sachverhalt

Bei dem Vorabentscheidungsersuchen ging es um die Frage, wie Artikel 4 Absatz 4 Unterabsatz 2 der 6. EG-Richtlinie (ab 1. Januar 2007: Artikel 11 Absatz 1 MwStSystRL) auszulegen ist. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses in seinem Gebiet ansässige Personen, die zwar rechtlich unabhängig, aber durch gegenseitige finanzielle, wirtschaftliche und organisatorische Beziehungen eng miteinander verbunden sind, zusammen als einen Steuerpflichtigen behandeln (sog. Organschaftsregelung).

Die Klägerinnen sind Gesellschaften eines italienischen Konzerns. Die Klägerin Ampliscientifica Srl (A) wurde im Februar 1989 gegründet. Die Klägerin Amplifin SpA (B), eine Dachgesellschaft, hielt 99 % der Anteile an einer Gesellschaft C. C wiederum hielt die Mehrheit der Anteile an A. Für das Jahr 1990 beantragte B, die Ausgangsumsätze von A bzw. die Umsatzsteuerschuld daraus in ihre Jahreserklärung zu übernehmen. A übertrug dementsprechend ihre Steuerschuld auf B. Für die Jahreserklärung 1991 beantragte B zusätzlich, die Eingangsumsätze bzw. die daraus resultierenden Vorsteueransprüche einer weiteren Gesellschaft des Konzerns (der im November 1990 gegründeten Gesellschaft D) übernehmen zu wollen. Die italienische Finanzbehörde lehnte diese Anträge (auf Anwendung der Organschaftsregelung) jeweils mit der Begründung ab, B halte die Mehrheit der Anteile an den Gesellschaften A und D noch nicht seit Beginn des dem jeweiligen Jahr der Steuererklärung vorangehenden Kalenderjahres (in Bezug auf die im Februar 1989 gegründete A hätte die Organschaftsregelung also frühestens für 1991 und in Bezug auf die in 1990 gegründete D frühestens 1992 geltend gemacht werden können).

Die Klägerinnen hielten diese Bedingung eines Mindestzeitraums de...

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