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Widerlegbare Vermutung der Einkünfteerzielungsabsicht bei unentgeltlicher Bürgschaft

Dr. Eckart Ratschow
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Leitsatz

Die Einkünfteerzielungsabsicht für Verluste aus dem Ausfall einer Bürgschaftsregressforderung ist bei ­einer unentgeltlichen Bürgschaftsübernahme unter fremden Dritten widerlegbar zu vermuten. Sie ist grundsätzlich erst dann widerlegt, wenn die Bürgschaft ohne jeglichen wirtschaftlichen Hintergrund hingegeben worden ist.

Normenkette

§ 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 und Satz 2, Abs. 6, Abs. 9 EStG

Sachverhalt

Der Kläger bürgte zugunsten einer GmbH, an der er nicht beteiligt war, für ein von dieser in Anspruch genommenes Darlehen. Die GmbH wurde insolvent. Der Kläger leistete auf die Bürgschaft Zahlung und meldete die Regressforderung zur Tabelle an. Das FA und das FG versagten den Abzug des vom Kläger geltend gemachten Verlusts aus dem Ausfall der Regressforderung. Der Kläger habe bei seiner Inanspruchnahme aus der Bürgschaft ohne Einkünfteerzielungsabsicht gehandelt (FG Nürnberg, Urteil vom 18.11.2021, 4 K 519/18, Haufe-Index 15735963).

Entscheidung

Auf die Revision des Klägers hat der BFH das FG-Urteil aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das FG zurückverwiesen. Zum einen komme es auf den Zeitpunkt der Hingabe der Bürgschaft an. Zum andern genügten dem BFH die vom FG bisher festgestellten Umstände nicht, um von einer privat veranlassten Hingabe der Bürgschaft auszugehen. Zwar habe der Kläger eingeräumt, mit der damals getrennt lebenden Ehefrau eines Gesellschafters der GmbH liiert gewesen zu sein. Daraus ergebe sich aber nicht, dass der Kläger der GmbH die Bürgschaft aus privaten Motiven gewährt habe, zumal er bereits seit Jahren geschäftlich mit der GmbH in Verbindung gestanden habe. Das FG soll trotzdem noch einmal prüfen, ob die Hingabe der Bürgschaft privat veranlasst war, wobei der BFH in den Hinweisen recht deutlich gemacht hat, dass ...

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