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Werbungskostenabzug für Snowboard-Anfängerkurs eines Sportlehrers

Michael-Ingo Thomas
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Leitsatz

  1. Aufwendungen von Lehrern für Snowboardkurse können als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sein, wenn ein konkreter Zusammenhang mit der Berufstätigkeit besteht. Dies ist im Rahmen einer Gesamtwürdigung aller Umstände des Einzelfalls zu bestimmen.
  2. Im Rahmen dieser Gesamtwürdigung können die in dem BFH-Urteil vom 26.8.1988 (VI R 175/85, BStBl II 1989, S. 91) genannten Merkmale für die berufliche Veranlassung von Aufwendungen für Skilehrgänge Beweisanzeichen (Indizien) für den im Einzelfall maßgeblichen Veranlassungszusammenhang sein.
 

Sachverhalt

Ein Gymnasiallehrer mit den Fächern Sport und Biologie, der die Arbeitsgemeinschaft Wintersport leitete und diesbezügliche Klassenfahrten organisierte und betreute, nahm in den Herbstferien des Streitjahrs 1997 an einem einwöchigen Kurs Snowboardfahren im Schulsport in Österreich teil, der von einem Ski-Lehrerverband und dem Niedersächsischen Landesinstitut für Fort- und Weiterbildung im Schulwesen durchgeführt wurde. Sämtliche Teilnehmer waren niedersächsische Sportlehrer. Der Kurs richtete sich an Snowboard-Anfänger mit Vertrautheit im alpinen Skilauf und vermittelte neben praktischen auch theoretische Kenntnisse insbesondere im Umgang mit Schülergruppen. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen (730 DM Kursgebühr, 140 DM Snowboardmiete, 264 DM Bahnfahrt) nicht als Werbungskosten an. Das FG gab der Klage hiergegen statt. Der BFH bestätigte die Vorentscheidung.

 

Entscheidung

Der BFH gibt zunächst die Grundsätze wieder, wann Bildungsaufwendungen als beruflich veranlasst anzusehen sind und wann dies nicht nur für reine Kursgebühren, sondern auch für die Kosten des auswärtigen Aufenthalts gilt. Sodann knüpft er an seine Rechtsprechung zum Erwerb einer Schulskileiter-Lizenz bei Lehrern an...

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