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Walch/Weber/Schaber/Wagner/Gehde-Trapp/Witt, KWG und CRR, KWG § 46h Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

Prof. Dr. Julia Redenius-Hövermann, Reinhard Willemsen
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Schrifttum

Beck/Samm/Kokemoor, Kreditwesengesetz mit CCR. Loseblattkommentar, Stand: 226. Erg-Lfg., Heidelberg 2022;

Boos/Fischer/Schulte-Mattler (Hrsg.), KWG, CRR-VO. Kommentar zu Kreditwesengesetz, VO (EU) Nr. 575/2013 (CRR) und Ausführungsvorschriften, 5. Aufl., München 2016;

Höher, in: Brogl (Hrsg.), Handbuch Banken-Restrukturierung, Berlin 2012.

(Rechtsstand: 31.03.2021)

A. Vorschriften zur Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs

 

Tz. 1

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Die Vorschrift des § 46h KWG war bis zum "Gesetz zur Abschirmung von Risiken und zur Planung der Sanierung und Abwicklung von Kreditinstituten und Finanzgruppen" (sog. "Trennbankengesetz" v. 07.08.2013, BGBl. I 2013, S. 3090) in § 48 KWG geregelt und stellte das Spiegelbild zum früheren, ebenfalls durch vorstehendes Gesetz geänderten § 47 KWG aF. (§ 46g KWG nF.) dar. Die Vorschrift regelt, wie nach einem Stillstand des Bank- und Börsenwesens schrittweise wieder das Vertrauen der Anleger hergestellt werden soll (vgl. Beck/Samm/Kokemoor, Stand 12/2010, § 46h KWG, Tz. 1).

 

Tz. 2

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Insbesondere soll durch die Vorschrift verhindert werden, dass nach Beendigung des Moratoriums sämtliche Anleger ihre eingefrorenen Zahlungsmittel vollständig abheben, da dies eine neuerliche Krise bedeuten könnte, mit schweren Auswirkungen auf die – ohnehin in einem solchen Zeitpunkt angespannte – Volkswirtschaft (vgl. Beck/Samm/Kokemoor, Stand 12/2010, § 46h KWG, Tz. 1). Daher lässt § 46h KWG Folgeverordnungen für eine gestufte Wiederaufnahme des Bank- und Börsenverkehrs zu.

 

Tz. 3

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

Gemäß § 46h Abs. 2 KWG treten sämtliche Verordnungen nach § 46g KWG und § 46h KWG drei Monate nach ihrer Verkündung im Bundesgesetzblatt automatisch außer Kraft, es sei denn, sie werden bereits vorher aufgehoben oder außer Kraft gesetzt.

 

Tz. 4

Stand: 4. A. – ET: 04/2023

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