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Vorfälligkeitsentschädigung als Nachlassverbindlichkeit

Manfred Schmid
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Leitsatz

1. Wird nach Eintritt des Erbfalls ein Darlehen des Erblassers vorzeitig abgelöst, so ist die Vorfälligkeitsentschädigung mit ihrem Zinsanteil nicht gesondert als Nachlassverbindlichkeit abzugsfähig. Die Zinsen sind Teil der als Kapitalschuld zu bewertenden und als Erblasserschuld abziehbaren Darlehensverbindlichkeit.

2. Soweit die Vorfälligkeitsentschädigung neben ihrem Zinsanteil auch sonstige Elemente wie Kosten oder Gebühren enthält, richtet sich die Abzugsfähigkeit danach, ob die vorzeitige Kündigung des Darlehens eine Maßnahme der Nachlassregelung oder der Nachlassverwaltung war.

3. Hat ein Nachlasspfleger Kosten veranlasst, so richtet sich die Abziehbarkeit als Nachlassverbindlichkeit nach denselben Maßstäben, die auch bei den durch den Erben selbst veranlassten Kosten anzulegen sind.

 

Normenkette

§ 10 Abs. 5 Nr. 1 und 3, § 12 ErbStG, § 9 Abs. 2 Satz 3, § 12 Abs. 1 BewG, § 488, § 490, § 1960, § 1967, § 2042 BGB

 

Sachverhalt

Da die Erben der im Jahr 2013 verstorbenen Erblasserin nicht bekannt waren und sicherungsbedürftiger Nachlass vorlag, bestellte das Nachlassgericht eine Nachlasspflegerin. Ihr Wirkungskreis umfasste die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses sowie die Ermittlung der Erben.

Zum Nachlass gehörten u.a. ein Einfamilienhaus sowie drei Mietshäuser. Für drei dieser Immobilien hatte die Erblasserin Darlehen aufgenommen. Anfang 2014 veräußerte die Nachlasspflegerin die Grundstücke aus wirtschaftlichen Gründen unter der Verpflichtung zur Ablösung der Grundpfandrechte. Durch die vorzeitige Ablösung bestehender Darlehen fielen im April 2014 Vorfälligkeitsentschädigungen an. Die Erbenermittlung war zu jenem Zeitpunkt noch nicht abgeschlossen. Später wurde ermittelt, dass der Kläger Erbe zu 1/8 wurde.

Das FA setzte bei der Berechnung der ErbSt des Klägers...

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