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Voraussetzungen für Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

Dr. Klaus Buciek
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Leitsatz

  1. Eine Bilanz kann nicht nach § 4 Abs. 2 Satz 1 EStG geändert ("berichtigt") werden, wenn sie nach dem Maßstab des Erkenntnisstands im Zeitpunkt ihrer Erstellung den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung entspricht (Bestätigung des Senatsurteils v. 5.6.2007, I R 47/06, BStBl 2007 II S. 818).
  2. Eine Bilanz kann nicht mit dem Ziel eines niedrigeren Gewinnausweises nach § 4 Abs. 2 Satz 2 EStG geändert werden, wenn das Finanzamt den Gewinn zwar höher als vom Unternehmer erklärt ansetzt, dies aber auf einer Berücksichtigung von außerbilanziellen Gewinnerhöhungen beruht.
 

Sachverhalt

Eine GmbH hatte am 30.4.2002 ihren Jahresabschluss für 2001 aufgestellt. Den dort ausgewiesenen Gewinn erhöhte das Finanzamt um den Ansatz eines Übernahmegewinns nach § 12 Abs. 2 Satz 2 UmwStG 1995 sowie um einen Mehrbetrag bei den nicht abziehbaren Betriebsausgaben. Daraufhin machte die GmbH geltend, sie hätte eine Rückstellung für die Kosten der Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen bilden müssen (BFH, Urteil v. 19.8.2002, VIII R 30/01, BStBl 2003 II S. 131), was bisher unterblieben sei. Das Finanzamt berücksichtigte die zusätzliche Rückstellung nicht.

 

Entscheidung

Ob die Rückstellung hätte gebildet werden müssen, ist unklar, letztlich auch ohne Bedeutung. Selbst wenn dies anzunehmen wäre, könnte die Rückstellung weder durch eine Bilanzberichtigung (§ 4 Abs. 2 Satz 1 EStG) noch durch eine Bilanzänderung (§ 4 Abs. 2 Satz 2 EStG) in die steuerliche Gewinnermittlung einbezogen werden: Eine Bilanzberichtigung setzt voraus, dass der Kaufmann die Unrichtigkeit der Bilanz bei der Bilanzaufstellung erkennen konnte; das ist hier nicht der Fall, da die Bilanz vor Ergehen des maßgeblichen BFH-Urteils aufgestellt wurde und die Notwendigkeit der in Rede stehenden Rückstellung erstmals durch dieses Urteil e...

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